Der bekannte Stockfotograf Robert Kneschke bat im Februar den Verein LAION um Auskunft darüber, welche seiner urheberrechtlich geschützten Bilder zu Trainingszwecken KI-Entwicklern zugänglich gemacht wurden. Jetzt fordern die LAION-Anwälte knapp 900 Euro von Kneschke, während LAION seine Bilder weiterverwendet.
Trotz der von den LAION-Anwälten im Februar angedrohten Schadensersatzforderungen (https://www.profifoto.de/szene/notizen/2023/02/21/laion-droht-kneschke/) hat Robert Kneschke über seinen Anwalt Ende März eine Unterlassungsforderung sowie eine Auskunftsanfrage an den Verein schicken lassen, damit seine Bilder nicht weiter zu KI-Trainingszwecken weitergegeben werden und er erfährt, in welchem Umfang genau seine Werke verwendet wurden, wie lange, woher die Inhalte kamen und so weiter.
Mit Datum vom 11. April antwortete LAION wie folgt: „Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Die einzige Vervielfältigungshandlung die unsere Mandantin vorgenommen haben könnte, war vorübergehender Natur und ist von den Schrankenregelungen sowohl des § 44b UrhG als auch des noch weitergehenden § 60d UrhG gedeckt. Wie bereits … ausgeführt, speichert unsere Mandantin keine Vervielfältigungsstücke der Werke …, die gelöscht werden könnten oder über die Auskunft erteilt werden könnte. Unsere Mandantin hat lediglich zum initialen Trainieren eines selbstlernenden Algorithmus, unter Einsatz sog. Crawler, Bilddateien im Internet ausfindig gemacht und zur Informationsgewinnung kurzzeitig erfasst und ausgewertet.“
Dazu Robert Kneschke: „Interessant ist, dass hier ausdrücklich der Einsatz von Crawlern erwähnt wird, welcher in den Nutzungsbedingungen der meisten Bildagenturen ausdrücklich verboten ist. So auch bei den Bildern, welche ich beanstandet hatte. Mal ganz abgesehen davon, dass wir auch sehr gespannt sind, wie LAION e.V. erklären will, woher der Verein Links zu Bild-Thumbnails haben will, deren Bilder schon vor der Vereinsgründung bei den Bildagenturen gelöscht worden waren.“
Weiter heißt es dann im Text: „Unsere Mandantin wird daher insbesondere keine Unterlassungserklärung gegenüber Ihrem Mandanten abgeben. Daneben hat Ihr Mandat selbstredend auch keinen Anspruch auf Auskunft durch unsere Mandantin. Selbst bei Bejahung einer rechtsverletzenden Vervielfältigungshandlung bestünde mangels eines Handelns im gewerblichen Ausmaß kein Auskunftsanspruch.“
Demnach beabsichtigt LAION offenbar, urheberrechtlich geschützte Werke auch dann weiter zu nutzen, wenn deren Urheber Einspruch erhebt. Außerdem verweigert der Verein die Auskunft, woher er die Bilder hat, was er damit gemacht hat und wie lange genau er sie speicherte.
Stattdessen schreibt der LAION-Anwalt an Kneschke: „Unsere Mandantin hat grundsätzlich Verständnis dafür, dass Ihr Mandant ggf. auch eine vorübergehende Vervielfältigung seiner Werke nicht gern sieht. Nur ist diese eben ausdrücklich vom europäischen Gesetzgeber gestattet worden. Daher müssen wir Ihren Mandanten dazu auffordern, dass er erklärt, von den mit Schreiben vom 29.03.2023 geltend gemachten Ansprüchen Abstand zu nehmen.“ Wie bereits im Februar angekündigt, fordert LAION e.V. jetzt tatsächlich Geld von Kneschke: „Mit Schreiben vom 14.02.2023 hatten wir Ihren Mandanten bereits darauf aufmerksam gemacht, dass unserer Mandantin im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme Schadenersatzansprüche gemäß § 97a Abs. 4 UrhG zustehen. Unsere Mandantin hatte seinerzeit noch davon abgesehen diesen Anspruch durchzusetzen, sieht sich nun aber außer Stande hier weiter Nachsicht walten zu lassen. Für die Verteidigung gegen die durch Sie ausgesprochene, offenkundig unberechtigte Abmahnung sind ihr Rechtsanwaltskosten entstanden, die unsere Mandantin nicht selbst tragen wird.“ Den Gegenstandswert beziffert die Anwaltskanzlei auf 9.000 Euro, der von Robert Kneschke nun geforderte Betrag beläuft sich auf 887,03 Euro.
Robert Kneschke kommentiert: „Der Verein nutzt massenhaft urheberrechtlich geschützte Werke, damit kommerziell agierende Firmen damit Profit machen können, und wenn ich als Urheber darum bitte, meine Bilder aus den Trainingsdaten zu entfernen sowie den mir rechtlich zustehenden Auskunftsanspruch zu erfüllen, soll ich dem Verein Schadensersatz zahlen. Da passt es ganz gut, dass die Kanzlei schon mal androht, dass sie „geneigt sei, die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuzuführen“. Wir sind genauso „geneigt“ und arbeiten schon an der Anspruchsbegründung für das Gericht“, so der Fotograf.
https://www.alltageinesfotoproduzenten.de