Das Bundeskabinett hat am 3. Februar den umstrittenen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.
Der Schwerpunkt des Entwurfs ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Social Media Plattformen wie YouTube oder Facebook regelt.
Das Ziel: Kreative und Verwerter sollen fair an den Gewinnen der Social Media Plattformen beteiligt werden. Urhebern werden hierzu unmittelbare Zahlungsansprüche gegen die Plattformen zugestanden.
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, das Plattformen einen Upload auf Verlangen des Rechtsinhabers grundsätzlich von Anfang an blockieren müssen, wenn keine entsprechende Lizensierung besteht. Allerdings können Verwertungsgesellschaften künftig kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E).
Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, zum Beispiel Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um den Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG-E) zu verbessern.
Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzer im Internet gewahrt werden, die vor „Overblocking“ geschützt werden sollen. Damit das nicht im Übermaß geschieht, sollen Fotos mit einer Dateigröße bis 125 KB weiterhin frei verwendet werden dürfen. Dass die Dateigröße keine Aussage über die Qualität der Bilddaten zulässt, bleibt dabei unberücksichtigt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Die Richtlinien müssen bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren