Der BFF, Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e. V., weist darauf hin, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Überbrückungshilfe III auf den Weg bringen will und die Antragsfrist für Überbrückungshilfe II sowie die November- und Dezemberhilfe verlängert werden.
Die Überbrückungshilfe III soll demnach vereinfacht und verbessert werden. Nur noch ein Kriterium gilt für die Berechtigung zum Antrag: Mindestens 30% Umsatzrückgang im Förderzeitraum zum Vorjahr. Auch wird direkte und indirekte Betroffenheit nicht mehr unterschieden. Die Hilfe wird aber momentan noch zwischen Bund und Ländern ausgehandelt, kann daher aktuell noch nicht beantragt werden.
BFF-Geschäftsführer Jürgen Meister: „Trotz der Hoffnung durch die begonnenen Impfungen auf ein Ende der prekären Situation wird der Lockdown noch weiter aufrecht erhalten. Und damit der Bedarf an weiterer staatlicher Hilfe für die betroffene Foto- und Filmbranche.“
Die neue Überbrückungshilfe III soll einfacher zu beantragen sein. Der Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. Die Antragsschwelle wird herabgesetzt – sie orientiert sich am Umsatzrückgang des Vorjahresmonats gestaffelt nach Prozenten. Bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50% werden 40% der anrechenbaren Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70% sogar 60% und bei einem
Umsatzrückgang von mehr als 70% volle 90%.
Laut Ministerium sollen die Fixkosten mit dem amtlichen Musterkatalog einfach zu berechnen sein. Der Katalog anrechenbarer Kosten wird deutlich erweitert und umschließt insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50%, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc..
Antragstellungen sind aktuell allerdings noch nicht möglich. Reguläre Antäge für Überbrückungshilfe III sollen ab März 2021 über die Länder erfolgen, Informationen zur Antragstellung erteilt dann die örtliche IHK. Der Bund leistet vorab Abschlagszahlungen, wenn die Anträge verfügbar sind.
Eine „Neustarthilfe“ für Soloselbständige ist ein weiteres neues Angebot, dass im Laufe des Februars 2021 angeboten werden soll: Statt Einzelerstattung ist auch die Erstattung von Betriebskosten bei Umsatzrückgang von mindestens 60% von Januar bis Juni 2021, bezogen auf einen 6-monatigen Referenzumsatz 2019, einmalig pauschal möglich. Der Bund ist bereit, Abschlagszahlungen zu leisten, der endgültige Betrag wird von den Ländern erstattet. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro. Diese können mit ELSTER-Zertifikat und ohne prüfenden Dritten direkt beantragt werden.
Für die November- und Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe II ist die Antragsfrist
bis zum 31. März beziehungsweise 30. April 2021 verlängert worden.