Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsnovelle in nationale Gesetzgebung sollen die Rechte unter anderem von Fotografen im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer Bilder auf Social-Media-Plattformen gestärkt werden. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und der Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) haben dem Bundesjustizministerium dazu eine umfassende Kollektivlizenz für den Upload „urheberrechtlich geschützter Werke“ für den nicht-kommerziellen Gebrauch auf Plattformen vorgeschlagen, um so unter anderem Upload-Filter überflüssig zu machen. Eine Gruppe von Fotografen (und somit Urhebern) sieht dies kritisch.
Ausgelöst durch einen Bericht in Profifoto vom 22. November 2020 haben sich die Fotografen Sascha Rheker, Jost Fink, Florian Sonntag, Jan-Frederik Wäller und Marco Urban mit dem Thema Kollektivlizenz eingehend befasst, speziell im Hinblick auf die im letzten Herbst vollzogene Änderung im Wahrnehmungsvertrag, den die VG Bild-Kunst mit den von ihr vertretenen Urhebern schließt: „Wir haben dazu mit unterschiedlichen Akteuren Gespräche geführt, Texte studiert und juristischen Rat eingeholt. Es bleiben aber viele Fragen offen und wir befürchten zukünftig eine Schlechterstellung. Wir denken, dass die Änderungen im Wahrnehmungsvertrag von enormer Tragweite und – einmal in die Tat umgesetzt – kaum mehr zu korrigieren sind. Für uns geeignetere Lösungen werden durch die Änderungen langfristig nicht mehr durchzusetzen sein. Eine breit geführte Debatte tut somit Not. Denn diese Fragen gehen jede Fotografin und jeden Fotografen an“, so die fünf Fotografen, deren Stellungnahme wir hier im Original veröffentlichen:
Differenzierung kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzer
„Es wird immer wieder an verschiedenen Stellen (z.B. in der Beschlussvorlage „Anträge und Erläuterungen zur Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst, 27. Juli 2019“), betont, dass die Kollektivlizenzen / Plattformlizenzen nur für Privatpersonen bzw. nicht-kommerziell oder nicht-gewerblich handelnde Personen gelten würden, und dass Fotografen sog. „kommerziellen Nutzern“ weiterhin Lizenzen erteilen und diese für unberechtigte Nutzungen zur Rechenschaft ziehen können, weil hier nur die Haftung der jeweiligen Plattform ausgenommen sein soll.
Abgesehen von Bedenken hinsichtlich der Trennschärfe von Begriffen wie „Privatperson“ oder „kommerzieller Nutzer“ – üblicherweise sind z.B. Parteien, Stiftungen, der öffentlich-rechtliche Rundfunk und NGOs als nicht-kommerziell definiert – ist es besorgniserregend, dass eine solche Differenzierung im letztendlich entscheidenden Text des Wahrnehmungsvertrages gar nicht stattfindet.
In der Beschlussvorlage „Anträge und Erläuterungen zur Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst 27. Juli 2019“ heißt es zwar:
„Die Richtlinie sieht vor, dass sich die Plattformlizenzierung auf nicht-kommerziell handelnde Personen erstreckt, die Werke hochladen (s. o.). Eine Erstreckung auf kommerziell tätige Uploader erfolgt dagegen nicht.
Diese benötigen unabhängig von der Plattform weiterhin eine eigene Lizenz. Selbst wenn ein Mitglied der Rechteübertragung an die Bild-Kunst zustimmt, behält es deshalb das Recht – kommerziellen Nutzern die Nutzungsrechte für eine Verwendung ihrer Werke auf Plattformen selbst einzuräumen, z. B. im Zuge eines Auftrags; – gegen kommerzielle Nutzer rechtlich vorzugehen, wenn diese ohne Erlaubnis Werke des Mitglieds auf eine Plattform hochladen. Nur gegen die Plattform selbst kann das Mitglied in diesem Fall nicht mehr vorgehen.“
Doch finden sich all diese Einschränkungen nicht im rechtlich verbindlichen Text des Wahrnehmungsvertrages wieder:
„§1
Der Berechtigte überträgt hiermit der VG Bild Kunst (…) „das Recht der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, sowie das Recht der Vervielfältigung, beschränkt auf die Einräumung an „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ gemäß Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie
„Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt“ zu dem Zweck, dass diese der Öffentlichkeit Zugang zu von ihren Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, soweit es sich nicht um „neue Diensteanbieter“ im Sinne des Art. 17 Absatz 6 der Richtlinie handelt.
Von der Rechteeinräumung umfasst sind auch künftige gesetzliche Vergütungsansprüche, soweit sie Gesetzgeber im Geltungsbereich der Richtlinie den von der VG Bild-Kunst vertretenen Urheberinnen und Urhebern der Berufsgruppen I und II im Zusammenhang mit Art. 17 der Richtlinie gewähren.
Unbeschadet der exklusiven Rechteeinräumung des Satzes 1 erlaubt die VG Bild-Kunst dem Berechtigten, die in Satz 1 genannten Rechte an die in Satz 1 definierten Diensteanbieter selber einzuräumen und zwar bezogen auf eigene Werke, die er selbst auf die von den Anbietern betriebenen und von Art. 2 Nr. 6 Absatz 1 der Richtlinie definierten „Dienste der Informationsgesellschaft“ hochlädt.“
Hier ist nur pauschal von „Nutzern“ (der Diensteanbieter) die Rede, eine Einschränkung oder genauere Definition des Begriffs „Nutzer“ findet sich nicht. Damit wären jede natürliche und juristische Person, die als Nutzer der Plattformen auftritt, berechtigt, unsere Bilder dort zu posten und zu nutzen. Egal ob es sich um einen Schüler, eine Partei oder einen Großkonzern handelt.
Die VG Bild-Kunst verweist auf den erwähnten Art. 17 der Urheberrichtlinie. Das ist auf zweierlei Weise problematisch:
Die Urheberrichtlinie ist nicht wirklich relevant, weil erst die Umsetzung in nationales Recht in
Deutschland Rechtskraft hat.
Die Einschränkung wirkt aufgrund der Ausgestaltung des Vertragstextes der VG nicht einschränkend.
Zwar findet sich in Art. 17 (2) tatsächlich eine Einschränkung hinsichtlich des Nutzerkreises:
„(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten — zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung — eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG
fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.“
Aber der Wahrnehmungsvertrag führt wie folgt zum Art. 17 aus:
„Von der Rechteeinräumung umfasst sind auch künftige gesetzliche Vergütungsansprüche, soweit sie Gesetzgeber im Geltungsbereich der Richtlinie den von der VG Bild-Kunst vertretenen Urheberinnen und Urhebern der Berufsgruppen I und II im Zusammenhang mit Art. 17 der Richtlinie gewähren.“
Hier wird durch die Verwendung der Formulierung „auch“ anstelle von „nur“ nicht etwa die vorherige universelle Definition des Begriffs „Nutzer“ eingeschränkt, sondern die Gruppe der „Nutzer“ wird explizit nochmal erweitert. Und dies auf der Basis bislang unbekannter „künftiger gesetzlicher Vergütungsansprüche“.
Es ist auch nicht so, dass die Richtlinie oder eine Umsetzung in deutsches Recht hier automatisch zu einer Einschränkung des im Wahrnehmungsvertrages festgelegten Personenkreises führen würde, denn natürlich können Urheber, im Rahmen der Vertragsfreiheit, auch mehr Rechte an die Plattformen und ihre Nutzer abgeben.
Vielmehr findet sich im Wahrnehmungsvertrag als einzige effektive Einschränkung „der exklusiven Rechteeinräumung“ an die VG somit nur, dass der Urheber seine Bilder selbst auf sozialen Medien hochladen darf. Diese einzige und enge Ausnahme würde aber nicht einmal mehr das im Text der Beschlussvorlage erwähnte Recht „kommerziellen Nutzern die Nutzungsrechte für eine Verwendung ihrer Werke auf Plattformen selbst einzuräumen“ zulassen. Diese Ausnahme ist schon deshalb sinnlos, da der Urheber bei der Nutzung der Plattformen ja selbst auch zu den „Nutzern“ gehört: Wenn jeder Bilder „nicht-kommerziell“ auf den Plattformen publizieren darf, dann ja auch der Urheber selbst.
Zudem ist Begriff der „exklusiven Rechteeinräumung“, der hier plötzlich auftaucht schwierig und diffus, denn „exklusive Rechte“ sind in der Regel vollumfänglich, eine Einschränkung ist nicht definiert. Dies könnte also auch über die Plattformen hinaus wirken und die VG könnte mithin alle Nutzungsrechte an den Werken des Vertragsunterzeichners exklusiv für sich beanspruchen.
Abgesehen von den oben stehenden Punkten erscheint eine Trennung zwischen kommerziell/gewerblich handelnden Personen und Privatpersonen wenig sinnvoll, wenn man bedenkt, dass Bilder, die „nicht-kommerziell“ gepostet werden, von „kommerziellen Nutzern“ durch Teilen, Verlinken genutzt oder per deep linking sogar auf Websites außerhalb der Plattformen legal eingebunden werden können (Paperboy-Urteil des BGH).
Wie will man verhindern, dass Bilder gezielt und absichtlich „nicht-kommerziell“ gepostet werden, um sie dann per Verlinkung „kommerziell“ zu nutzen?
Beispiel: Der Ehemann einer Unternehmerin postet das Bild schnell „privat“ bei Facebook und schon kann die Ehefrau es per „deep linking“ auf ihrer gewerblichen Website einbinden.
Das kann den kompletten Markt für individuelle Online-Lizenzierungen ausschalten.
Vertragliche und rechtliche Probleme im Verhältnis zu Dritten
Bislang hat die VG für uns in der Regel keine Nutzungsrechte neu vergeben, sondern Gelder eingesammelt, die als Konsequenzen aus von uns lizenzierten Nutzungen anfielen, wie z.B. bei Bibliothekstantieme, Lesezirkelvermietung, Privatkopievergütung etc. In der Folge hatte die Wahrnehmung durch die VG praktisch keine Auswirkungen auf unsere Vertragsverhältnisse mit Kunden, Modellen und anderen.
Ein großes Problem ergibt sich für Mitglieder der VG schon jetzt dadurch, dass, wenn sie dem neuen Wahrnehmungsvertrag nicht aktiv widersprochen haben, sie unter Umständen bestehende Verträge mit Kunden, Abgebildeten etc. verletzen und haftbar werden, denn: Laut §5 des Wahrnehmungsvertrages werden Änderungen am Vertrag wirksam, wenn ihnen nicht innerhalb von 2 Monaten aktiv widersprochen wird.
Wie können wir Nutzungsrechte im Rahmen von Plattformlizenzen an Bildern vergeben, für die wir vorher Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht (siehe UrhG §31 (3)) eingeräumt haben?
Wie können wir zukünftig überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte an Bildern vergeben?
Kann, wer als Fotograf die Nutzungsrechte exklusiv zur Vermarktung seiner Bilder an eine Agentur gegeben hat, diese Rechte einfach auch noch an die VG Bild-Kunst übertragen (dies auch vor dem Hintergrund des gemeinsamen Auftretens von VG und BVPA)?
Wie sollen wir damit umgehen, dass wir gegenüber Kunden und Abgebildeten schadenersatzpflichtig werden, wenn Bilder, bei denen das Modelrelease oder der Werkvertrag Einschränkungen in der Nutzung/ Lizenzierung vorsieht, in sozialen Medien gepostet werden und der Fotograf diese Nutzung über seinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG lizenziert hat?
Beispiel: Ein Fotograf hat Bilder exklusiv für einen Kunden erstellt, darf sie nicht an Dritte lizenzieren oder anderweitig nutzen, der Kunde räumt dem Fotografen aber das Recht ein, die Bilder zur Eigenwerbung auf seiner Website zu zeigen. Postete jemand vor der Änderung des Wahrnehmungsvertrages eines der Bilder von der Website des Fotografen anschließend bei Facebook, dann war das eine Urheberrechtsverletzung und lag in der Verantwortung des Verletzers und der Fotograf wäre nicht haftbar zu machen. Durch die pauschale Lizenzierung der Nutzung auf Plattformen verletzen Fotografen gegebenenfalls schon jetzt bestehende Verträge über Exklusiv-Nutzungsrechte mit ihren Kunden, wenn Sie dem aktuellen Wahrnehmungsvertrag nicht aktiv widersprochen haben. Unabhängig davon, was, wie und wann in nationales Recht umgesetzt werden wird.
Neben den finanziellen Aspekten schützt das Urheberrecht auch andere Rechte des Urhebers, nicht zuletzt geht es dabei auch um die Kontrolle über das eigene Werk.
Verlieren wir hier nicht, die Möglichkeit, gegen Nutzungen unserer Werke, die unserem Ruf oder dem Ruf der Abgebildeten schaden können, oder gegen Nutzer, die unsere Werke für Hass und Hetze benutzen, vorgehen zu können?
Was bedeutet es für journalistische Arbeit an sensiblen Themen, wenn die Protagonisten unserer Geschichten wissen, dass die Bilder in den sozialen Medien (und per deep linking evtl. auch darüber hinaus) im Rahmen der Plattformlizenz unbeschränkt publiziert werden können?
Probleme in der Umsetzung
Wenn immer wieder betont wird, dass Upload-Filter für Fotografie unmöglich sind, dann kommt man an einer Reihe von Fragen nicht vorbei:
Verteilung – Alles ist pauschal. Wie will die VG (zusammen mit dem BVPA) die Einnahmen auch nur ansatzweise gerecht verteilen, wenn nicht bekannt ist, wessen Bilder durch wen wie häufig wo publiziert wurden? Wenn es dazu also keinerlei Erhebungen gibt?
Urheberverbände sollten Wert darauf legen, dass eingenommene Lizenzgebühren fair und gerecht verteilt werden und nicht jeder Kamerabesitzer, der grundsätzlich Ansprüche anmeldet, das gleiche bekommt wie jemand, dessen Bilder abertausendfach hochgeladen und genutzt wurden.
Beteiligung – Alle Urheber hätten ein Anrecht auf die Ausschüttungen, unabhängig von der Professionalität, den generierten Umsätzen oder der Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst. Selbstverständlich müssen alle Urheber profitieren, die das wünschen – und Urheber eines Fotos ist potenziell jeder mit irgendeinem Gerät, das Fotos macht.
Das bedeutet aber, dass es umso wichtiger wäre, die einzelnen Nutzungen nachvollziehbar und die Ausschüttungen damit gerecht zu gestalten. Ansonsten wird für den Einzelnen nicht mehr als ein Almosen übrig bleiben, dem für die professionellen Fotografen ein immenser Umsatzausfall und eine uneinschätzbare rechtliche Unsicherheit gegenüberstehen kann.
Opt-Out – Ein Opt-Out für die Kollektivlizenz ist angedacht und im Falle von Rechtekollisionen (z.B. durch exklusive Nutzungsvereinbarungen, im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte oder bei Property Verträgen) auch dringend notwendig.
Aber wie soll ein Opt-Out umgesetzt werden? Wie und wem gegenüber sollen wir ein Opt-Out geltend machen?
Für ein durchführbares Opt-Out benötigt man zwingend ein funktionsfähiges Werkverzeichnis. Wenn dieses ohnehin erstellt und abgefragt werden muss, warum kann es dann nicht auch gleich als Grundlage für eine korrekte Abrechnung dienen?
Und wo liegt der Unterschied zum Uploadfilter, der z.B. nur Bilder zulassen würde, bei denen der Urheber zustimmt (Opt-In)?
Wer organisiert und bezahlt das Opt-Out? Die Online-Plattform-Diensteanbieter? Die VG und damit wir alle? Oder diejenigen, die das Opt-Out wollen?
Nutzwert und generelle Folgen
Nutzen für die Plattformen – Man muss sich fragen, ob eine Plattformlizenz, die diverse Ausnahmen beinhaltet – auch die grundsätzliche, dass sie sich nur auf private, nicht-kommerzielle oder nicht- gewerbliche (je nachdem welche Aussage am Ende gültig sein soll) Nutzer bezieht – also eben doch nicht pauschal ist, für die Plattformen überhaupt interessant ist. Die Haftung durch die Plattformen kann damit nicht generell ausgeschlossen werden.
Ertrag für die Urheber – Gibt es irgendwelche Schätzungen oder Prognosen, welche Beträge wir für die Lizenzierung dieses weitreichenden und problematischen Nutzungsrechts überhaupt von den Plattformen erwarten können? Über welche Größenordnungen reden wir hier?
Stellung des Urhebers – Inwieweit wird die Stellung des Urhebers durch so eine Pauschallizenz geschwächt? Wir haben gesehen, dass Musiker durch Plattformen wie Spotify enorme Einbußen an Einnahmen erlitten haben. Das klassische Geschäftsmodell des Verkaufs von Tonträgern oder entsprechenden Zusammenstellungen in digitaler Form ist komplett erodiert. Droht uns ähnliches?
Wir hoffen auf eine konstruktive Debatte, sowohl unter den Urhebern, als auch von Seiten der beteiligten Verbände“, so die Fotografen Sascha Rheker, Jost Fink, Florian Sonntag, Jan-Frederik Wäller und Marco Urban. Neben dem Thema Kollektivlizenz gibt es schließlich noch weitere Themen in diesem Zusammenhang (wie z.B. die vorgesehene „Bagatellschranke“), die eine große Tragweite haben und die bislang ebenfalls von nur wenigen Fotografen und Verbänden diskutiert werden.
Links:
Artikel auf Profifoto.de „BVPA und VG Bild-Kunst – Kollektivlizenz für Bild-Uploads“ (22.11.2020) https://www.profifoto.de/szene/notizen/2020/11/22/kollektivlizenz-fuer-bild-uploads/
Artikel auf Profifoto.de „Urheberrechtsreform – der große Wurf?“ von Sabine Pallaske (20.01.2021) https://www.profifoto.de/szene/notizen/2021/01/20/urheberrechtsreform-der-grosse-wurf/
Aktueller Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst, BG I und II
https://www.bildkunst.de/fileadmin/user_upload/downloads/wahrnehmungsvertrag/2020-12-11_Muster_Wahrnehmungsvertrag-I-II_VGBK.pdf
Anträge und Erläuterungen zur Mitgliederversammlung 2019 der VG Bild-Kunst, 27.07.2019
https://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/berufsgruppen-und-mitgliederversammlungen/anstehende-mitgliederversammlungen/einladung-und-unterlagen
Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790
Urteil des Bundesgerichtshofes „Paperboy“, 17.07.2003
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003&Sort=3&Seite=5&client=3&anz=1706&pos=171&nr=27035
*Hinweis: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit des komplexen Sachverhalts haben die Autoren in dem Text auf die Darstellung beider Geschlechter verzichtet. Gemeint sind immer beide: die Urheberin / der Urheber, die Nutzerin / der Nutzer, die Fotografin / der Fotograf etc.