BFF-Justiziarin Dorothe Lanc informiert über die Auswirkungen der vorübergehenden Umsatzsteuerreduzierung ab 01.07.2020 auf Profifotografen und deren Abrechnungen.
Die Regierungskoalition hat bekanntlich ein umfassendes Paket zur Bewältigung der sich aus der Corona-Krise ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen geschnürt, das zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Dazu zählt unter anderem auch die allgemeine, vorübergehende Absenkung des Umsatzsteuersatzes befristet auf sechs Monate bis zum 31.12.2020.
Für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 gelten grundsätzlich folgende Steuersätze:
– Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 ausgeführten Leistungen findet der reduzierte Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) Anwendung. Fotografen, die in diesem Zeitraum Foto-Shootings durchführen, werden ihren Auftraggebern diese i.d.R. daher mit einem Steuersatz von nur 16 %, anstelle von bisher 19 %, in Rechnung stellen.
(Hinweis: Auf die für Fotografen oftmals auftretende steuerrechtliche Problematik, ob bei Fotoproduktionen der Regelsteuersatz oder der reduzierte Steuersatz anzusetzen ist, kann hier nicht eingegangen werden. Dazu gibt es weiterführende Informationen im neuen „BFF-Praxishandbuch Fotorecht – Basiswissen und Verträge für Fotografen“, vorbestellbar über https://bff.de/news/neu-bff-praxishandbuch-fotorecht/ )
– Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG): Für alle Lieferungen und Leistungen, für die gem. § 12 Abs. 2 UStG ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist, reduziert sich dieser in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG). In Fällen, in denen Fotografen dem Lizenznehmer also lediglich eine Nutzungslizenz erteilen und hierfür eine Nutzungshonorar verlangen, ist hierauf gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG in diesem Zeitraum nur 5 % Umsatzsteuer zu erheben.
Grundsätzlich gelten die vorübergehend reduzierten Steuersätze auf Lieferungen und sonstige Leistungen für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 sollen dann wieder die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % gelten.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die richtige Anwendung des jeweiligen Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Bei Werkverträgen, wie sie Foto-Shootings zu Grunde liegen, bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber den Ausführungszeitpunkt.
Die Verschiebung des Rechnungsdatums auf einen Termin nach dem 01.07.2020 rechtfertigt daher nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes, wenn die Fotos noch im Juni 2020 vom Auftraggeber abgenommen wurden. Ebenso müssen für Foto-Shootings, die nach den 01.07.2020 stattfinden und für die schon vorher ein Kostenvorschuss in Rechnung gestellt wird, die neuen Steuersätze angewendet und ausgewiesen werden. Findet ein Foto-Shooting nach dem 31.12.2020 statt, kann nicht mehr der ermäßigte Satz angewendet werden, auch wenn die Kostenvorschussrechnung noch im Jahr 2020 gestellt wird.
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss somit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt und abgenommen wurde. Wird ein Foto-Shooting in Teilen beauftragt und erbracht, kommt es bei der Wahl des jeweiligen Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Die jeweils abgeschlossene und abgenommene Teilleistung führt dann zum Entstehen der Umsatzsteuer, die wiederum nach den oben genannten Grundsätzen anzusetzen ist.
Hierzu folgendes Beispiel: Bei einem im Juni 2020 beauftragten Foto-Shooting, das im September 2020 auf Teneriffa und im Februar 2021 in Südafrika stattfinden soll, wird der Fotograf die Fotos aus dem September-Shooting nach ihrer Abnahme durch den Kunden am 01.10.2020 in seiner Rechnung vom 05.10.2020 mit 16% Umsatzsteuer ausweisen und die Fotos aus dem Februar-Shooting nach ihrer Abnahme am 18.02.2021 in seiner Rechnung vom 22.02.2021 mit 19% Umsatzsteuer belegen.
Ob der Endpreis angepasst werden muss, hängt von der jeweiligen vertraglichen Regelung ab:
Profifotografen vereinbaren mit ihren gewerblichen Auftraggebern i.d.R. Netto-Preise, etwa wenn sie beispielsweise in ihrem Kostenvoranschlag „zzgl. der gesetzlichen Umsatzwertsteuer“ angeben. Hier müssen sie den Brutto-Preis entsprechend anpassen.
Bei Vereinbarungen mit Verbrauchern, wie zum Beispiel im Bereich der Hochzeitsfotografie, müssen Endpreise angeben werden. Enthält der Vertrag hier keine Angabe zur Umsatzsteuer, muss der Bruttopreis nicht gesenkt und die Steuerreduzierung nicht an den Kunden weitergegeben werden. Wurde hingegen im Vertrag ein bestimmter Steuersatz angegeben (z.B. zzgl. / inkl. 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer), muss der Preis auf Basis der neuen Steuersätze angepasst werden.
Profifotografen sind als Unternehmer i.d.R. zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Ausgaben und Anschaffungen für ihr Unternehmen machen. Hier ist es wichtig, die in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer zu kontrollieren und ggf. auf Berichtigung zu drängen. Denn falsch ausgewiesene Steuersätze auf Rechnungen berechtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug.
Die vorübergehende Reduzierung der Umsatzsteuer müssen Fotografen bei der Gestaltung ihrer Kostenvoranschläge und der Ausstellung ihrer Rechnungen beachten.
Sie wird in der Praxis noch zu vielen Abgrenzungsfragen, Anpassungs- und Übergangsschwierigkeiten sowie Auslegungsproblemen führen. Bei Einzelfragen sollten Fotografen Steuerberater zu Rate ziehen.
Foto: © Klaus Mellenthin, Dorothe Lanc