BFF-Justiziarin Dorothe Lanc informiert darüber, was Fotografen im Zusammenhang mit Corona beim Neustart in ihren Berufsalltag beachten sollten.
In diesen Tagen treten nach einem mehrwöchigen Corona-Lockdown schrittweise Lockerungen in Kraft. Die Verantwortung für diese Lockerungen hat der Bund weitgehend in eigener Verantwortung den Bundesändern überlassen. Und so setzen die 16 Bundesländer unterschiedliche Schwerpunkte bei den Öffnungen. Insgesamt zeichnet sich aber der Versuch zur Rückkehr in die Normalität ab.
Auch die Auftragslage der Fotografen scheint sich langsam wieder zu konsolidieren, und so ist es an der Zeit, sich Gedanken darüber zu machen, wie Foto-Shootings in noch immer Corona-gegenwärtigen Zeiten sicher und geschützt ablaufen können. Denn Fotografen haben als Arbeitgeber gegenüber ihren im Fotostudio arbeitenden Mitarbeitern allgemeine Fürsorgepflichten. Sie müssen das Wohl und die berechtigten Interessen der Mitarbeiter berücksichtigen, gesundheitliche Schäden verhindern, aber auch deren Würde und Persönlichkeit achten. Ähnliche Rücksichtnahmepflichten haben auch freien Fotografen gegenüber ihrem Team. Sowohl für freiberufliche Fotografen als auch für Inhaber von Fotostudios mit Angestellten gilt: Ein Hygiene-Konzept muss her!
1. Vorgaben von Bundesarbeitsministerium und BG ETEM
(BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat hierzu allgemeine Arbeitsschutzstandardregeln für Arbeitgeber herausgegeben, um so eine möglichst einheitliche betriebliche Organisation zu gewährleisten. Fotografen, die Arbeitgeber sind, sollten sich regelmäßig über diese Arbeitsschutzstandardregeln informieren und diese auch umsetzen, insbesondere ihre Mitarbeiter entsprechend anweisen. Ebenso gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) Informationen zum Umgang mit dem Covid-19-Risiko am Arbeitsplatz. Aber auch für selbständige Fotografen bieten diese Arbeitsschutzstandardregeln eine gute Orientierung für eine sichere und hygienische Arbeitsorganisation. Schließlich bietet auch die für Fotografen zuständige Berufsgenossenschaft BG ETEM auf ihrer Internetseite Empfehlungen speziell für Fotografen und das Formular „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung“, welches Fotografen, die bei der BG ETEM sind an diese ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden müssen.
2. Praktische Empfehlungen für Fotografen
Wichtig ist, dass Fotografen – wann immer sie Kontakt zu anderen Menschen in ihrem Fotostudio oder am Set haben – klare Verhaltensregeln formulieren und auf deren Einhaltung pochen. Aus den geltenden BMAS-Arbeitsschutzregeln abgeleitet, können einige (nicht abschließende) für das Foto-Business praktische Empfehlungen gegeben werden:
2.1 Anreise
Mitarbeiter und am Shooting Beteiligte kann man bitten, zum Schutz vor Infektionen auf die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu verzichten und stattdessen mit dem Fahrrad, Kfz oder zu Fuß zur Arbeitsstätte zu kommen. Für die Beförderung zur Location können zum Schutz der Beteiligten mehrere Fahrzeuge angemietet werden, so dass sich nur wenige Passagiere und zudem feste Teams in der Fahrzeugkabine aufhalten. Hält sich mehr als eine Person im Fahrzeuginnenraum auf, versteht es sich von selbst, einen Mundschutz zutragen. Außerdem ist auf die entsprechende regelmäßige Desinfektion der Fahrzeugkabinen zu achten.
2.2 Begrüßung
Bei Begrüßungen sollen die Beteiligten darauf, sich nicht per Handschlag oder Umarmung zu begrüßen. Jeglicher Körperkontakt zu anderen Personen ist zu vermeiden.
2.3 Aufenthalt im Fotostudio und am Set
Auch während der Arbeit im Fotostudio ist darauf zu achten, den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Bodenmarkierungen können hier helfen.
Schreibtische können auseinandergerückt und Schutzwände aufgestellt werden. Ist dies nicht möglich, können Mitarbeiter im „Schichtdienst“, d.h. zeitversetzt zu unterschiedlichen Zeiten im Fotostudio erscheinen, wobei aus Hygienegründen aber jeder an seinem eigenen Arbeitsplatz arbeiten sollte. Arbeiten, die nicht notwendigerweise im Fotostudio stattfinden müssen (z.B. Bildbearbeitung, Buchhaltung etc.), sollen weiterhin im Home-Office erledigt werden.
Außerdem kann man überlegen, ob und wie man die Produktionsfläche erweitert und ob man bei gutem Wetter Umkleide und Hair-/Make-up-Styling nicht in einem separaten Bereich, womöglich sogar draußen und abgeschirmt gegen Blicke an frischer Luft stattfinden lassen kann. Arbeitsmaterialien, wie Kugelschreiber, Papier, PC, Tastatur, PC-Maus etc., sollen möglichst nicht mit anderen Personen geteilt werden und auch das regelmäßige Desinfizieren von Arbeitsoberflächen (Handy, Tastaturen, Tische etc.) sind Pflicht.
Für Hair- und Make-up-Artists dürfte es sich von selbst verstehen, jeweils nur ein Equipment (Pinsel, Pads, Make-up und weitere Utensilien) immer nur für ein Model zu nutzen und zwischendurch gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Geschirr, Besteck und andere für die Bewirtung notwendige Utensilien sollten umgehend heiß gespült werden. Und auch auf ein anschließendes Händewäschen unmittelbar nach dem Anfassen von fremdbenutzen Haushaltsgegenständen ist zu achten.
2.4 Konzepte für das Shooting umstellen
Bei der Konzeption von Fotos-Shootings ist Kreativität gefragt: Ist es tatsächlich erforderlich mit menschlichen Modellen zu arbeiten? Müssen für das Motiv notwendigerweise zwei oder mehr Personen eng beieinanderstehen? Ist es unerlässlich an eine weit entfernte Location zu reisen? – Hier sind Phantasie sowie Ideenreichtum des Fotografen gefragt und alternative Konzepte zu entwickeln.
2.5 Arbeitspausen
Auch während der Arbeitspausen ist darauf zu achten, sich so weit wie möglich voneinander getrennt aufzuhalten, bei gutem Wetter vor die Tür zu gehen und sich im Freien aufzuhalten. In Küchen und Pausenräumen sollen sich möglichst wenige Personen aufhalten, Aushänge und Bodenmarkierungen können hier als Hinweise hilfreich sein. Ebenfalls wichtig ist das regelmäßige, ausgiebige Lüften der Räume.
2.6 Bekanntes Hygieneverhalten
Auch wenn es inzwischen bei jedem angekommen sein sollte, kann man nicht oft genug auf das bekannte Hygieneverhalten verweisen:
Tragen Sie einen Mundschutz.
Achten Sie darauf, sich nicht mit den Händen ins Gesicht zu fassen.
Achten Sie darauf, die in die Armbeuge zu husten oder zu niesen. Wenn Sie hierzu versehentlich die Hände benutzen, waschen Sie sich umgehend gründlich die Hände und desinfizieren Sie diese anschließend.
Waschen Sie sich regelmäßig mit Seife und Wasser mindestens 20 sec. die Hände, insbesondere nach Husten/Niesen, Toilettengängen und vor der Aufnahme von Nahrungsmitteln.
Decken Sie Wunden oder Verletzungen mit einem Pflaster oder Verband ab.
2.7 Bereitstellen der Utensilien für das Hygieneverhalten
Um den Anwesenden das bekannte Hygieneverhalten zu erleichtern, sind die hierfür notwendigen Utensilien bereitzuhalten:
Atemschutzmasken für jeden, der nicht vor der Kamera steht. Alle sollen diese ununterbrochen tragen, auch Fotomodelle in den Shooting-Pausen. Dabei ist darauf zu achten, die Atemschutzmasken richtig aufzusetzen, so dass Nase sowie Mund bedeckt sind, der Faltenwurf nach unten zeigt und die Maske eng anliegt. Wenn die Maske durchfeuchtet ist, muss diese ausgetauscht werden.
Desinfektionsmittel für Hände, Desinfektionstücher für Arbeitsoberflächen, Einweg-Handschuhe, Seife und Einweghandtücher soll ausreichend vorhanden sein.
2.8 Bei ersten allgemeinen Anzeichen einer Erkrankung
Niemand sollte aus falsch verstandenem Pflichtgefühl bei ersten allgemeinen Anzeichen einer Erkrankung (Unwohlsein, Gefühl von Müdigkeit und Schlappheit, Halskratzen, Fieber, Husten, Gliederschmerzen oder Durchfall) im Fotostudio erscheinen und so die Gesundheit anderer gefährden. Im Zweifelsfalle bleibt man lieber zu Hause und informiert die Beteiligten telefonisch. Das gilt für Arbeitnehmer, Freie am Shooting Beteiligte und auch selbständige Fotografen. Letztere könnten für eine solche Situation vorsorgen, indem sie – in Abstimmung mit ihrem Auftraggeber – einen guten, vertrauensvollen Kollegen vorab als Vertretung bestimmen. Dieser steht „stand by“ für den Fall, dass der Fotograf kurzfristig erkrankt, und kann dann das Shooting in Vertretung übernehmen. Als Auftragnehmer hält man damit seinen Kunden und erweist sich als jemand, der zuverlässig und pünktlich liefert. Schließlich ist der Hausarzt umgehend telefonisch zu kontaktieren und dessen Anweisungen Folge zu leisten. Nach der ärztlichen Untersuchung gilt es weiterhin und regelmäßig zu kommunizieren: Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber, ob eine Corona-Infektion vorliegt bzw. ob und wann sie wieder im Fotostudio erscheinen können. Arbeitgeber sollen ihrerseits als Zeichen der Verbundenheit und des Zusammenhalts Kontakt zum Arbeitnehmer halten und nachfragen. Selbständige Fotograf*innen informieren Kunden und am Shooting Beteiligte, ob, wann und wie es weiter geht.
2.9 Realisierung des Covid-19-Ernstfalls
Hat sich der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung bestätigt, besteht dringender Handlungsbedarf: da es sich bei der Corona-Erkrankung um eine meldepflichtige
Infektion handelt, sind die Gesundheitsbehörden zu informieren. Das Robert-Koch-Institut (RKI) stellt auf seiner Internetseite ein Tool zu Verfügung, über das das zuständige Gesundheitsamt ermittelt werden kann. Dieses wird dann weitere Anweisungen geben.
Sodann ist herauszufinden und festzustellen, wer Kontakt zum Infizierten hatte. Kontaktpersonen werden anschließend ebenfalls getestet und in Quarantäne geschickt. Danach sind weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen: Als Arbeitgeber sollten Fotografen ihre Mitarbeiter nach Hause schicken und wenn möglich die Arbeit im Home-Office anordnen. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber dennoch eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Für Infizierte und unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer besteht aber ein Ausgleichsanspruch, den der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) gegenüber der zuständigen Landesbehörde geltend machen kann. Auch selbständige Fotografen, deren Foto-Business aufgrund einer verhängten Quarantäne Zeit ruht, haben Ansprüche nach dem IFSG:
Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst § 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).
Kommt es zu einer Existenzgefährdung, können auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet werden, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).
Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (§ 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter). Verschiedene Bundesländer stellen auf ihren Internetseiten entsprechende Informationen und Antragsformulare bereit (z.B. Bayern, Hessen).
3. Fazit
Zwar ist die Corona-Pandemie noch längst nicht überstanden, aber mit Umsicht, Nachdenken und ausreichenden Hygienemaßnahmen ist es möglich, ein Stück weit zur Normalität und damit auch zu Foto-Shootings zurückzukehren. Wichtig für Fotografen ist, hier ausreichende hygienische Vorkehrungen zu treffen und sich ihren Mitarbeitern sowie Kunden und damit nicht zuletzt sich selbst ein Stück weit Sicherheit zu geben.
Foto: © Viktor Forgacs