BFF-Justiziarin Dorothe Lanc hat umfassende Informationen für Fotografen zur Corona-Krise zusammengestellt.
1. Entschädigungsanspruch selbständiger Fotografen bei Quarantäne
Werden selbständige Fotografen als „Ausscheidende und Ansteckungsverdächtige“ ausgesondert (also in Quarantäne genommen), haben sie Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz (IFSG). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine offiziell von den Behörden verhängte Quarantäne handelt. Wer Angst hat, sich möglicherweise anzustecken, sollte also nicht einfach alle Fotojobs absagen und auf eine spätere Entschädigung hoffen.
Selbständige Fotografen sind verpflichtet, den durch den Umsatzausfall entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice noch arbeiten kann, etwa weil er z.B. Kostenvoranschläge schreiben oder Bildbearbeitungen durchführen kann, muss dies auch tun.
Im Falle einer offiziell verhängten Quarantäne haben selbständige Fotografen, deren Fotobusiness während dieser Zeit ruht, folgende Ansprüche:
Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG)
Kommt es zu einer Existenzgefährdung, können auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet werden, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).
Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (§ 54 IFSG. Zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter). Verschiedene Bundesländer stellen auf ihren Internetseiten entsprechende Informationen und Antragsformulare bereit (z.B. Bayern, Hessen).
2. Fotostudios mit angestellten Mitarbeitern
2.1 Kurzarbeit
Wer als Fotograf angestellte Mitarbeiter in seinem Fotostudio beschäftigt, muss folgendes wissen:
Unternehmen, die aufgrund der sich wirtschaftlich verschlechternden Lage bedingt durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen möchten und es dadurch bei ihren Beschäftigten zu Entgeltausfällen kommt, können die Gewährung von Kurzarbeitergeld beantragen. Das Unternehmen muss die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Allerdings müssen zuvor alle anderen Möglichkeiten (z.B. Urlaub, Überstundenabbau etc.). ausgeschöpft werden, um Kurzarbeit zu vermeiden.
2.2 Entschädigungsanspruch für Unternehmer und angestellte Mitarbeiter
Wird eine Quarantäne von den Behörden angeordnet, so dass das Fotostudio geschlossen und die Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 1 S. 2 IFSG, § 56 Abs. 2 S. 1 IFSG). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Hier ist die behördliche Anordnung des „Nicht-Arbeitens“ die notwendige Voraussetzung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt. Auch hier ist die o.g. dreimonatige Frist zur Beantragung der Entschädigung zu beachten.
2. Verdienstausfall wegen abgesagter Jobs
Werden Jobs von Auftraggebern wegen des Corona-Virus abgesagt, trägt der selbständige Fotograf als Unternehmer hier das Betriebsrisiko. Mittel- und langfristig kann sich dies existenzbedrohend auswirken.
Ob die Bundesregierung staatliche Notfallhilfen beschließen wird, um den wirtschaftlichen Schaden einzudämmen, bleibt abzuwarten. So hat sie bereits Vorschläge für Liquiditätshilfen für besonders betroffene Unternehmen angekündigt.
Um existenzbedrohende Notsituationen abzufedern und die wirtschaftlich negativen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen, gibt es derzeit bereits Förder- und Kreditinstrumente. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) informiert hierzu auf seiner Internetseite. Unter der Rubik „Unterstützung für Unternehmen“ klärt es über verschiedene Maßnahmen und Fördermittel auf.
3. Aktuelle Informationen zum Corona-Virus
Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum Corona-Virus veröffentlichen das Robert Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Das Auswärtige Amt gibt Reisehinweise für China und aktuelle Informationen zum