Der Photoindustrie-Verband (PIV) teilt mit, dass weder das frühere deutsche Datenschutzrecht noch die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende DSGVO als Begründung dafür herangezogen werden kann, das Fotografieren bei Schulveranstaltungen wie Einschulungen, Theateraufführungen oder Sportwettbewerben zu verbieten.
Medienberichte über die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche unter anderem ein angebliches Fotografierverbot für bei Feiern in Kitas und Schulen beinhaltet, sorgen für Verunsicherung in den Führungsebenen vieler Bildungseinrichtungen. Aus Unkenntnis der genauen Rechtslage sprechen daher zahlreiche Rektoren ein pauschales Fotoverbot aus.
Rechtsanwalt David Seiler, der für den PIV tätig ist, erläutert dazu: „Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie zum Beispiel keine Störungen durch Blitze bei Schultheateraufführungen beziehungsweise bei Einschulungsveranstaltungen wünschen oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen. Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jüngst bestätigt haben.“
Die DSGVO sieht in Art. 2 eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach die rein private Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt, was nichts anderes aussagt, als dass Fotos für das Familienalbum und in privaten Chats aufgenommen werden dürfen. Das Teilen dieser Fotografien in Social-Media-Plattformen, auch in eingeschränkten Sichtbarkeitsmodi, also nur für den eigenen Freundeskreis sichtbar, ist jedoch ohne die Einwilligung der anderen auf dem Bild abgebildeten Menschen nicht erlaubt.
Der PIV leitet aus diesen juristischen Rahmenbedingungen die Empfehlung ab, dass Bildungseinrichtungen bereits auf ihren Einladungen sowie während der Veranstaltung proaktiv kommunizieren, dass Fotografieren ausschließlich zu rein privaten Zwecken erlaubt sei. „Diese Einladung könnte durch den Hinweis ergänzt werden, dass es datenschutzrechtlich verboten ist, Fotos ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten zu veröffentlichen, insbesondere sie in sozialen Medien zu teilen“, so PIV Geschäftsführer Christian Müller-Rieker.