Panoramafreiheit – was darf man fotografieren und welche Gesetze müssen bei der Veröffentlichung beachtet werden? juraforum.de hat dazu eine interessante Zusammenfassung veröffentlicht.
Für Gebäude, Kunst und Kunstwerke im öffentlichen Raum gibt es unter speziellen Voraussetzungen grünes Licht für eine bildliche Wiedergabe und kommerzielle Verwertung. Ermöglicht wird das durch ein rechtliches Konstrukt, das das Urheberrecht einschränkt. Die sogenannte Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit genannt), erlaubt es Fotografen ausgewählte Objekte abzulichten, davon Kopien zu erstellen und diese zu verkaufen. Um den Urheber in seinen Rechten nicht über Gebühr zu beschneiden, sind spezifische Beschränkungen von dieser Freistellung vorgesehen.
Was bedeutet Panoramafreiheit?
Die gesetzliche Regelung ist im § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), Absatz 1, zu finden:
„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Panoramafreiheit wird demzufolge zugestanden, wenn drei Sachverhalte zutreffen:
Alle Kunstwerke, die der gesetzlichen Definition unterliegen, dürfen nur von außen fotografiert werden, wenn die Aufnahmen zur Veröffentlichung vorgesehen sind.
Der Standort, von dem die Bildnahme erfolgt, muss öffentlich und allgemein, ohne Hilfsmittel zugänglich sein.
Mit dem Kunstwerk ist die Absicht verbunden, dass es dauerhaft an dem Standort, dem öffentlichen Platz verbleibt.
Was nun ein generell durch das Urheberrecht geschütztes Werk ist, definiert der §2 UrhG:
die Herstellung ist einem Menschen zuzurechnen (persönlich)
ein individueller Geist hat dem Werk Ausdruck verliehen (geistig)
die Schöpfungshöhe ist ausreichend
Das lässt die Landschaftsfotografen aufatmen, denn Landschaften sind in aller Regel nicht von Menschen verursacht. Anders ist es bei Parkanlagen, Schlossgärten, Kunstwerken, die in die Landschaft eingebettet sind, wie ein Präzedenzfall aus dem Jahre 2008 (Sanssouci-Urteil) bestätigt.
Die Panoramafreiheit ist in dem Fall nicht anwendbar, da das Schloss von einem Park umgeben ist, der nicht die Kriterien öffentlich erfüllt.
Das Werk verlangt einen bewussten, geistigen Entstehungsprozess.
Der Zufall mag zwar manchmal bildschöne Kunstwerke erzeugen, denken wir bspw. an vom Wind gestaltete Sanddünen in der Wüste, doch sind sie nicht Ausdruck eines individuellen Geistes.
Was bedeutet die Schöpfungshöhe im Urheberrecht?
Die Definition der sogenannten Schöpfungshöhe grenzt Werke, die durch das Urheberrecht geschützt sind, von jenen ab, die dem nicht unterliegen. Durch einen Spruch des Bundesgerichtshofes erfährt der Begriff 2013 eine neue Definition. Demzufolge ist die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, wenn: „Kreise, die für Kunst empfänglich und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertraut sind, von einer künstlerischen Leistung sprechen“.
Ein weiteres Kriterium ist, dass das Werk über das „handwerklich Übliche“ hinausgeht, um nicht allem was von Menschen hergestellt wurde, ein Urheberrecht zuzubilligen.
Bleibende Werke an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dürfen fotografiert werden
Wenn Sie ein Objekt entdecken, dass Sie nur vor die Linse bekommen, wenn Sie auf eine Leiter steigen, dann ist für diese Aufnahme die Panoramafreiheit nicht mehr gegeben.
Das Gesetz definiert den „öffentlichen Raum“ als Platz, der von allen Personen, ohne Hilfsmittel zu erreichen ist. Leitern, Hubwagen, Kräne, Drohnen usw. stehen nicht jedermann zur Verfügung, ergo ist die öffentliche Zugänglichkeit eingeschränkt.
„Bleibend“ ist ein weiteres Kriterium: Es darf kein Kunstwerk, Bauwerk sein, dass auf Zeit an diesem Platz errichtet, aufgestellt wurde. Wenn im Rahmen einer Ausstellung ein Kunstwerk temporär in einem Außenbereich installiert worden ist, dann spricht nichts dagegen, dass Sie es fotografieren.
Die Veröffentlichung ist allerdings ausgeschlossen, weil nicht die Absicht besteht, das Werk auf Dauer an diesem Standort zu belassen.
Vom rechtlichen Standpunkt gesehen ist „bleibend“, für die Lebensdauer des Kunstwerkes zutreffend. Damit ist es denkbar, dass Kunstwerke, die als „work in progress“ definiert oder bspw. Plakate, die für die Dauer einer Veranstaltung angeschlagen sind, unter die Panoramafreiheit fallen.
Immer vorausgesetzt, dass es sich um schutzwürdige Exponate (§2 UrhG) handelt.
Was ist der Rechtsprechung folgend, ein „öffentlicher Bereich“?
Die gängige Rechtsprechung definiert einen Bereich als öffentlich, wenn er ohne Zugangsbeschränkung zu betreten ist.
Solche Beschränkungen stellen u.a. Tore, Türen, Schranken dar. Einrichtungen die dem Kassieren von Eintrittsgeld / Überprüfen von Tickets dienen, ebenso.
Nicht derart gekennzeichnete Wege in Privatbesitz, die sonst keine ersichtliche Zugangsbeschränkung aufweisen (Zutritt verboten), fallen damit unter die Regelung der Panoramafreiheit bzw. Straßenbildfreiheit. Aufnahmen, die Sie von solchen Wegen aus „schießen“, sind hinsichtlich des Urheberrechts freigestellt.
Schlossparks, Schlossgärten, Grünanlagen, etc. die ein Bauwerk umgeben sind kein öffentlicher Raum. Selbst dann nicht, wenn offensichtliche Zugangsbeschränkungen fehlen. Es genügt, dass erkennbar ist, dass es sich um eine geschlossene Einheit handelt. Wenn Sie nächstens durch den Park von Sanssouci wandeln, konzentrieren Sie sich besser auf Naturaufnahmen.
Für die urheberrechtlich geschützten Gebäude und Kunstwerke gibt es keine Fotografier-Erlaubnis, eine Veröffentlichung ist eine Verletzung des Urheberrechts, weil die Panoramafreiheit nicht greift.
Innen- und Außenaufnahmen von Bauwerken erlaubt?
Diesen Punkt regelt §59, Abs. 1 UrhG unmissverständlich: Das Kunstwerk ist zwingend in einem öffentlich zugänglichen Bereich platziert. Innenaufnahmen in Innenräumen sind damit großteils eingeschränkt. Bei Bauwerken erstreckt sich die Freistellung der Panoramafreiheit auf die äußere Ansicht (§59 UrhG, Abs. 2).
Der Eigentümer einer Sache kann mit dieser nach Belieben verfahren, so ist es im §903 BGB geregelt. Es ist ihm ebenso möglich andere Personen von jeder Einwirkung auszuschließen und das in Entsprechung zu §1004 Abs. 1 BGB rechtlich durchzusetzen. Gilt dies hinsichtlich einer Fotografiererlaubnis in gleichem Maße?
Eine Fotografie, selbst wenn sie kommerziell verwertet wird, hat keine Einwirkung auf die Nutzung des Gebäudes, es liegt keine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Das Fotografieren greift nicht in die Substanz „der Sache“ ein.
Einen Präzedenzfall zu diesem Sachverhalt liefert die sogenannte „Friesenhaus-Entscheidung“ durch den Bundesgerichtshof aus dem Jahre 1989. Sinngemäß bestätigt das Urteil, dass das Fotografieren eines fremden Hauses erlaubt ist, wenn das Bild von einer allgemein zugänglichen Stelle aus aufgenommen wird.
Dieser Sachverhalt begründet keine Abwehr- und Zahlungsansprüche, auch dann nicht, wenn das Bild in weiterer Folge kommerziell verwertet wird.
In Gebäuden findet das Hausrecht Anwendung
In Gebäuden ist das Hausrecht anzuwenden, das bedeutet der Eigentümer / bevollmächtigter Vertreter, schränkt das Aufnehmen und Veröffentlichen der Bilder ein oder untersagt es total. Die Betreiber von Museen, Schlössern, Burgen, Gebäuden, die von vielen Menschen besucht werden, legen meist eigene Bestimmungen auf, was zu fotografieren, und / oder zu veröffentlichen ist. Es lohnt sich die „Hausordnung“ zu studieren oder auf der Internetseite nachzulesen.
Panoramafreiheit bei Drohne?
Eine Drohne, als unbemanntes kleines Flugobjekt, bewegt sich, ferngesteuert, im Luftraum. Damit ist der Einwand der Panoramafreiheit nicht mehr möglich. Per Definition ist unter einem öffentlichen Raum, ein Bereich zu verstehen, der ohne Hilfsmittel zu betreten ist.
Beim Luftraum ist das mit Sicherheit nicht der Fall. Im Übrigen gilt die Bestimmung nicht eigens für Drohnen, sondern für alle Luftfahrzeuge.
Beschränkungen der Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit bezieht sich einzig und allein auf das Urheberrecht. Aufnahmen von erkennbaren Personen sind nur mit Einwilligung erlaubt. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Beiwerksregelung, wenn Personen auf dem Bild erscheinen, die „dazu“ gehören, „Beiwerk“ sind und konkrete Rückschlüsse auf die Identität ausgeschlossen sind.
Mit Einführung der DSGVO ist die Beiwerks-Regelung in eine rechtlichen Grauzone gewandert. Das „Recht am eigenen Bild“ ist Teil des Persönlichkeitsrechts und duldet keine Verletzung.
Gebäude, Orte, Objekte, die nicht dem Urheberrecht unterliegen sind durch das Haus- oder Eigentumsrecht geschützt und es bedarf dazu einer Klärung mit dem Eigentümer.
Panoramafreiheit und Eigentumsrecht
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof 1989 festgelegt, dass das Eigentumsrecht (§ 903 BGB) und das Urheberrecht des Architekten (§16 UrhG) hinter die Panoramafreiheit treten. Es ist erlaubt, ein Gebäude, von einem öffentlich zugänglichen Platz aus, zu fotografieren und die Aufnahmen zu verwerten.
Feststellung des Urheberrechtsschutzes
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Veröffentlichung / Nutzung von Fotografien (Skulpturen, Statuen, Bildern) an die Genehmigung des Urhebers oder Rechteinhabers gebunden, sofern sie nicht aus einem öffentlich zugänglichen Raum aufgenommen wurden.
Fotografiererlaubnis in und von Kirchen
Die grundgesetzlich verankerte Religionsfreiheit umfasst das Recht in Kirchen, Klöstern, Friedhöfen das Fotografieren zu verbieten. Dieses Recht umfasst ebenso öffentlich zugängliche Veranstaltungen (Trauungen, Gottesdienste).
Jede Nutzung des Gebäudes als Kulisse oder für Werbezwecke ist, unabhängig von der Panoramafreiheit, mit dem Besitzer zu vereinbaren.
Kommerzielle vs. nichtkommerzielle Nutzung / Verwertung
Im Prinzip gestattet die Panoramafreiheit die gewerbliche Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Die Darstellung in 3-dimensionaler Form ist unzulässig. Die Fotografie selbst darf auf einem dreidimensionalen Träger angebracht werden.
Eine Fotografie, die unter den Bestimmungen der Panoramafreiheit entstanden ist, hat keine Einschränkung hinsichtlich des gewerblichen Nutzungsrechts.
Was ist unter gewerblicher Nutzung zu verstehen?
Immer dann, wenn jemand ein Bild in der Absicht erzeugt, es zu verkaufen oder in einer anderen Form zu verwerten, liegt kommerzielle, gewerbliche Nutzung vor. Im Bereich der Werbung, bei Publikationen oder Produktfotografie ist das der Standard.
Wodurch ist nicht gewerbliche Nutzung gekennzeichnet?
Das ist jede Art von privater Nutzung, ohne Verwertungsabsicht. Wenn die Veröffentlichung in den sozialen Medien „privat“ erfolgt, dann ist der Status kommerziell nicht auszuschließen.
Das Internet und Social-Media haben hinsichtlich Rechte, kommerzieller oder privater Nutzung ein weites Feld aufgetan. Wenn Sie eine Aufnahme haben, die der Panoramafreiheit zuzurechnen ist, die keine Personenrechte, kein Haus- oder -Eigentumsrecht verletzt, nicht gegen das Urheberrecht verstößt, ist kommerzielle Nutzung nicht ausgeschlossen.
Zwischen privat und gewerblich ist ein rechtlicher Graubereich mit unterschiedlichen Dimensionen angesiedelt.
Beispiele hierfür:
Sie schreiben in rein privater Absicht einen Blog über Ihre letzte Urlaubsreise. Der Blogbetreiber finanziert sein Angebot durch Werbung. Damit ist Ihr Blog nicht mehr privat, weil der Anbieter kommerzielle Motive hat.
In Facebook und Co. ist es nicht zu verhindern, dass Werbung geschalten wird. Dort ein Bild hochzuladen heißt kommerzielle Nutzung. Das Geschäft, das Sie mit Facebook u.a. abgeschlossen haben, lautet: kostenloser Zugang versus Content. Kurz gesagt, sie befüllen Ihren Account, bauen einen Freundeskreis (Follower) auf. Die Social-Media-Plattform platziert zielgerecht Werbung und schenkt Ihnen dafür den Zugang. Dabei steht Facebook als Synonym für Twitter, YouTube, Instagram, Pinterest, und ähnliche mehr.
Laut den Nutzungsbedingungen übertragen Sie mit dem Hochladen des Bildes alle Rechte an Facebook. Das Bild kann verteilt, verändert, verkauft werden. Sie bleiben zwar Urheber, doch ohne Rechte, nicht einmal das, der Nennung Ihres Namens. Wenn also ein von Ihnen hochgeladenes Bild auf anderen Plattformen auftaucht, so haben Sie keinen Anspruch auf Vergütung und können es auch kaum unterbinden.
Quellenangaben nicht vergessen
Der §63 UrhG schreibt vor, dass die Quelle anzugeben ist. Das kann entfallen, wenn auf dem Werk die Quellenangabe fehlt und diese dem Fotografen (Anfertiger der Kopie) nicht bekannt ist.
Wenn Sie ein Kunstwerk, Statue, Bild, etc. ablichten und der Künstler hat darauf seine Signatur, seinen Namen angebracht, ist der Quellennachweis auf allen vervielfältigten Werken z.B. Postkarten, anzubringen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen
Für alle Aufnahmen, die nicht unter dem Begriff der Panoramafreiheit fallen, die dem Urheber- oder Eigentumsrecht unterliegen, ist die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. Das empfiehlt sich bereits dann, wenn noch keine Absicht der Veröffentlichung besteht.
Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch ein als privat gekennzeichneter Post, in manchen sozialen Medien, rechtlich einer kommerziellen Absicht gleichgestellt ist.
Aufnahmen, die ohne Genehmigung entstanden sind, ohne Zustimmung des Rechteinhabers kommerziell verwertet werden, ziehen unter Umständen teure und langwierige Gerichtsverhandlungen nach sich.
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sind die zivilrechtlichen Sanktionen, schwerwiegende Fälle sind mit gerichtlichen Strafen bis zu 6 Monaten bedroht. Bei einer gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung kann die Sanktion noch höher sein.
Urheberrechtsverletzungen sind kein Offizial-Delikt, das bedeutet, es obliegt dem Rechteinhaber die Verletzung festzustellen und sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
Vereinbarung mit dem Inhaber der Rechte
Die alleinige Fotografier-Erlaubnis begründet nicht das Recht der Vervielfältigung und Verwertung. Wenn diese Absicht besteht, ist eine Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich. In einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung trifft die Darlegungs- und Beweislast den Fotografen, darum empfiehlt sich die Schriftlichkeit.
Falls mit dem Rechteinhaber ein Lizenzvertrag geschlossen wurde, dann sind die Inhalte des Vertrages anzuführen und zu beschreiben:
Lizenzgebühr
Lizenzeinräumung
Gewährleistung
Haftung
Übertragung der Rechte
Der letzte Fall kommt zum Tragen, wenn Sie Bilder über die sozialen Medien verteilen. Mit dem Hochladen, z.B. auf Facebook geben Sie die vollen Rechte an das Unternehmen weiter, und zwar unwiderruflich. Damit muss der Lizenzgeber explizit einverstanden sein.
Die Lizenzeinräumung kann das Bearbeitungsrecht enthalten, dass sich der Fotograf in jedem Falle sichern sollte. Die Übertragung der Rechte, basiert auf den gesetzlichen Grundlagen der §§31-36 UrhG. Das Nutzungsrecht kennt die ausschließliche oder einfache Vereinbarung (§31 UrhG) und ist im Vertrag explizit zu beschreiben. Anderenfalls erfolgt die Auslegung nach dem ursprünglichen Vertragszweck.
Die Übertragung der Rechte (Lizenzierung) bedingt eine Vereinbarung einer „angemessenen Vergütung“ (§23 UrhG). Die Angemessenheit orientiert sich an dem, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, „redlicherweise zu leisten ist“.
JuraForum.de-Tipp: Um sicherzustellen, dass Ihre Aufnahmen den Vorgaben der Panoramafreiheit entsprechen, empfiehlt es sich, den Ort der Aufnahme genau festzuhalten. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ist es gut, wenn sie diesen Beweis bei der Hand haben.
DSGVO und Panoramafreiheit
Die Datenschutzgrundverordnung betrifft die Panoramafreiheit dann, wenn auf dem Bild Personen zu sehen / erkennen sind. Eine Ausnahme ist die sogenannte „Beiwerks-Regelung“. Personen, die zum Bild gehören und nicht direkt kenntlich sind, waren bisher auf Fotografien erlaubt.
Mit der DSGVO 2018 ist das nicht mehr so sicher. Es sind aktuell keine Präzedenzfälle bekannt, die diesen Passus anders beurteilen.
Am besten ist es keine Bilder von Personen ohne deren Einverständnis anzufertigen, um teuren Abmahnungen zu entgehen.
Es ist immer darauf hinzuweisen, dass die Panoramafreiheit durch das Urheberrecht geschützte Objekte betrifft. Handelt es sich um ein Motiv, dass die Bedingung nicht erfüllt, treffen die geltenden Rechtsbestimmungen (Personenrecht, Hausrecht, Markenschutz, etc.) zu.
Panoramafreiheit Regelungen in der EU
Die Panoramafreiheit in der Form, gilt nur in Deutschland. Es gibt in anderen EU-Staaten vergleichbare Regelungen, wobei es keinen Zwang zu einer verpflichtenden Einführung gibt.
Fakultativ gilt die Richtlinie 2001/29/EG und Art. 5a Abs. 3 lit h, dass die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen vergütungsfrei zu halten ist, wenn sich das Motiv an einem öffentlichen Ort, auf Dauer (bleibend), befindet. Da es sich hierbei nur um eine Empfehlung handelt, weichen die Bestimmungen in den Ländern voneinander ab.
Im Jahr 2015 wurde eine geplante Änderung der bestehenden EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 bekannt. Demzufolge sollte die Panoramafreiheit, europaweit, auf nicht kommerzielle Nutzung begrenzt werden. Ein Vorschlag, der vom Europäischen Parlament abgelehnt wurde. Vorläufig zumindest.
Die Kenntnis darüber, was in welchem Land erlaubt ist, welche Strafbestimmungen im Verletzungsfall angewandt werden, kann einiges an Geld ersparen.
Verstöße gegen das Urheberrecht unterliegen dem Territorialprinzip. Das bedeutet, es ist das Recht des Landes anzuwenden, indem das Bild veröffentlicht wird. Das belegt der „Hundertwasser-Fall“ aus Österreich.
Panoramafreiheit in Österreich
Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage muss sich, nach österreichischem Recht das Bauwerk oder andere Werke der bildenden Künste nicht an einem öffentlichen Ort befinden. Die Abbildung ist auch nicht auf die Außensicht beschränkt.
Davon ausgehend fallen Teile der Innenarchitektur, sofern sie Werke der Baukunst sind, in die freie Werknutzung. Es ist erforderlich, dass sie in Verbindung mit einem eindeutigen Raum stehen und die ideellen Interessen des Urhebers nicht verletzt werden. Sinn und Wesen sind zu erhalten.
Im Jahre 2003 fällte der BGH die Entscheidung, dass die Vervielfältigung und der Vertrieb eines Plakates, auf dem das berühmte Hundertwasser-Haus in Wien zu sehen war, nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Künstler bereits 3 Jahre tot, daher trat stattdessen die Hundertwasser-Stiftung, als Rechtsnachfolger, in den Streit ein.
Die Begründung folgte dem §59 UrhG, Abs. 1 und der Senat erkannte, dass die Aufnahmen nicht der Panoramafreiheit unterliegen, da sie aus einer Wohnung eines gegenüberliegenden Hauses aufgenommen wurden.
Der Fotograf hatte sich zum Zweck der Aufnahme Zutritt zu der Wohnung verschafft. Dies ist entgegen der Bestimmung, dass der Ort, von dem die Aufnahme gemacht wird, öffentlich und frei zugänglich zu sein hat.
Regelung in Frankreich
Natürlichen Personen, ohne kommerziellen Hintergrund, ist es erlaubt, Werke der plastischen Kunst und der Baukunst zu vervielfältigen, wenn sie dauerhaft öffentlich sichtbar sind.
Bauwerke dürfen abgelichtet werden, wenn sie als „Beiwerk“ in einem Foto auftauchen, also nicht das Hauptmotiv sind, solange sie rein der privaten Nutzung unterliegen.
Bei kommerzieller Nutzung gilt das Urheberrecht und es ist eine Vereinbarung, mit dem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern zu treffen. Allgemeine Fotografierverbote sollten eingehalten werden, sonst verteuert sich der Urlaub massiv.
Als Fotograf ist man dann auf der sicheren Seite, wenn das Gebäude älter als 70 Jahre ist, denn dann ist das Urheberrecht erloschen. Das ist die gute Nachricht. Damit ist der Eiffelturm fleißig zu knipsen und Postkarten können verkauft werden. Das Urheberrecht des Erbauers ist 1993 erloschen.
Vorsicht Falle: Das gilt einzig bei Tageslichtaufnahmen. Während der Nachtstunden ist der Eiffelturm beleuchtet und diese Lichtinstallation ist urheberrechtlich durch die Errichterfirma geschützt. Für die Veröffentlichung von Nachtaufnahmen ist eine Genehmigung erforderlich.
Wer vom abendlichen Hotelbalkon rasch mal ein Bild des beleuchteten Eiffelturms, mittels Facebook einmal rund um die Welt schickt, macht sich bei enger Auslegung schon strafbar. Ein Bild auf Facebook zu veröffentlichen ist immer eine Gratwanderung zwischen privat und kommerziell.
Keine Panoramafreiheit in Italien
Es gibt keine mit der Panoramafreiheit vergleichbare Regelung. Es besteht kein Recht zur Veröffentlichung von Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude.
Schweiz
Es besteht eine dem deutschen Recht ähnliche Regelung. Das Werk befindet sich auf einem allgemein zugänglichen Grund. Das bezieht sich nicht auf die Eigentumsverhältnisse und nicht darauf, ob die Zugänglichkeit von durchgehender Dauer ist. Diese Freiheit gilt für Werke, die bleibend sind, selbst dann, wenn sie nicht auf öffentlichem Grund stehen, man sie aber von einer frei zugänglichen Stelle sehen kann. Bleibend in dieser Definition bedeutet, dass das Werk ohne zeitliche Begrenzung dort platziert ist.
Zusammenfassung, Fazit Panoramafreiheit und Urheberrecht
Die Panoramafreiheit bzw. Straßenbildfreiheit schränkt das Urheberrecht ein (§59 UrhG). Voraussetzung ist, dass das Objekt dem Urheberrecht unterliegt und eine kommerzielle Verwertung geplant ist. Es gilt zwar der Grundsatz, dass die Panoramafreiheit Vorrang gegenüber dem Eigentumsrecht hat, allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen:
das Foto muss von einem öffentlichen Raum aufgenommen worden sein (Straßen, Plätze, Wege), den alle ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln erreichen können. Solche Hilfsmittel sind u.a. Leitern, Kräne, Aufzüge und ggf. sogenannte Selfie-Sticks.
Ein geschlossener Park, indem das Objekt sich befindet, fällt nicht unter die Kategorie allgemein zugänglich.
Das Objekt ist als „bleibend“ definiert, also kein temporär angebrachtes Kunstwerk.
Das Eigentums- oder Hausrecht kann im Falle der Panoramafreiheit nicht eingewendet werden, da durch die Abbildung keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, nicht in die Substanz der Sache eingegriffen wird.
Die Panoramafreiheit entfaltet ihre Wirkung, wenn die Aufnahmen kommerziell verarbeitet werden. Ein Veröffentlichen von Bildern in den sozialen Medien, Facebook & Co., auch wenn sie als privat gekennzeichnet sind, hat in jedem Fall einen wirtschaftlichen Hintergrund, da mit dem Hochladen automatisch Rechte an das Medium übertragen werden.
Mehr zum Thema und vielen anderen rechtlichen Fragen unter
https://www.juraforum.de/lexikon/panoramafreiheit
Foto: Petra Gerwers