Kameradrohnen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, ermöglichen aber auch das mehr oder weniger umfassende Überwachen von Personen. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existiert im § 6b eine spezielle Regelung zum Thema Videoüberwachung. Darauf machen die IT-Sicherheitsexperten der PSW GROUP Consulting (www.psw-consulting.de) aufmerksam.
Demnach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist.“ „Relevant ist also das Schlüsselwort `Beobachtung´: Damit ist die optische Erfassung über eine gewisse Dauer gemeint. Für Piloten mit Kameradrohne bedeutet dies: Wird eine Drohne regelmäßig und wiederholt über dasselbe Gebiet gesteuert, kann von einer Beobachtung ausgegangen werden.
Beim Privatgebrauch von Drohnen wird das eher selten sein, so dass Drohnenflüge nicht unter § 6b BDSG fallen“, stellt Christian Heutger, Geschäftsführer der PSW GROUP Consulting, klar. Die Verletzung des BDSG scheidet für private Drohnenpiloten also aus. Jedoch sind beim Flug mit Kameradrohne weitere Rechte zu beachten. Denn werden mit der Drohnenkamera Menschen aufgenommen, könnte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen: In § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist festgelegt, dass Bilder ohne Einwilligung weder „verbreitet“ noch „öffentlich zugänglich“ gemacht werden dürfen.
Mittlerweile gibt es Kameras für Drohnen, die die Aufnahmen direkt per Livestream ins World Wide Web stellen oder das Video auf Videoplattformen wie YouTube hochladen. Kann darauf ein Mitbürger identifiziert werden, so stellt dies eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. „Betroffenen ist es möglich, zivilrechtlich gegen den Drohnenpilot vorzugehen. Unterlassungen, gegebenenfalls Schadenersatz sowie eine Geldentschädigung oder Schmerzensgeld können die Folge sein“, mahnt Heutger.
Können Drohnenpiloten in ländlichen Gefilden das Überfliegen von Wohngebieten noch meiden, wird das in der Stadt schon deutlich schwieriger. Hier können Terrassen oder Gärten aufgenommen werden. Jedoch gehören diese Bereiche zur Privatsphäre und die sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. „Diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgend, hat es niemanden zu interessieren, wann man sich in der Sonne zum Ausruhen niederlegt oder zu Mittag isst. Werden jedoch solche Informationen durch den Drohnenflug bekannt, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen – unabhängig von etwaigen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild“, macht der IT-Sicherheitsexperte aufmerksam. „Drohnen, die mit Kameras ausgerüstet sind, sind rechtlich also keineswegs harmlos. Ist die Kamerafunktion aktiv, sollte auf das Überfliegen von Privatgeländen verzichtet werden. Grundsätzlich sollten keine erkennbaren Personen aufgezeichnet werden. Soll der Kameraflug im Web veröffentlicht werden, rate ich zudem, auf einen Livestream zu verzichten und die Aufnahmen erst einmal auf rechtliche Fallstricke zu prüfen. Im Zweifelsfall lassen sich mittels Schnitt oder Verpixelungen Menschen unkenntlich machen, so dass das Video problemlos online gestellt werden kann“, fasst Christian Heutger zusammen.
https://www.psw-consulting.de/blog/2019/01/08/drohnen-datenschutz-was-gibt-es-zu-beachten/
Foto: Christian Heutger