Darf eine Schule ein fremdes Foto speichern und auf ihre Internetseite hochladen, wenn das Foto im Internet bereits frei zugänglich war? Eigentlich sollte die Frage mit ein wenig Grundkenntnissen des Urheberrechts leicht zu beantworten sein: Nein, zumindest nicht ohne Zustimmung des Urhebers. Nichtsdestotrotz hat es diese Frage bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschafft, wo sie so heftig diskutiert wurde, dass es einem Urheber angst und bange werden konnte. Mary Eising von Copytrack hat für ProfiFoto den Rechtsstreit zusammengefasst.
Was ist passiert? Ein Berufsfotograf verklagte die Stadt Waltrop sowie das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Veröffentlichung eines von einer Schülerin im Rahmen einer Spanisch-AG erstellten Referats, welches anschließend auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop veröffentlicht wurde. Das Referat enthielt eine Fotografie von der spanischen Stadt Córdoba. Die Schülerin der Spanisch-AG hatte das Foto von einem Online Reisemagazin gestohlen.
Der Fotograf machte geltend, dass er den Betreibern des Online-Reisemagazin-Portals lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an der Fotografie eingeräumt habe. Die Einstellung des Bildes auf der Internetseite der Schule sei davon nicht umfasst und verletze daher seine Urheberrechte auf Zustimmung zur Wiedergabe und zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie. Er begehrte Unterlassung und Schadensersatz.
Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage des Fotografen zunächst teilweise stattgab und das Land Nordrhein-Westfalen zur Entfernung der Fotografie sowie zur Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen verurteilte, landete der Fall im weiteren Verfahrensgang zunächst beim Hanseatischen Oberlandesgericht und schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 267/15). Dieser war sich unsicher tendierte aber dazu, ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen. Insbesondere unterscheide sich der Fall von denjenigen Fällen, bei denen Hyperlinks oder das sogenannte Framing (Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Seite) verwendet werden, was rechtlich zulässig sein kann. Der entscheidende Unterschied sei vor allem, dass der Urheber in den Fällen des Verlinkens und des Framings die Möglichkeit habe, durch das Entfernen des Fotos von der ursprünglichen Webseite weiterhin Einfluss auf die Verbreitung des Fotos zu haben. Wenn das Foto jedoch unbefugt auf einer anderen Webseite neu hochgeladen wird, hat der Urheber keinen Einfluss darauf, „ob und wie lange das Werk unter Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers für die Öffentlichkeit zugänglich bleibe.“ Anders als noch beim Hyperlink sei das Einstellen fremder Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite nicht für ein gutes Funktionieren des Internets erforderlich.
Um die verbleibenden Zweifel zu zerstreuen, legte der BGH dem EuGH seine Bedenken in Form einer Frage zur Vorabentscheidung vor. Eine Frage wird immer dann zur Vorabentscheidung vorgelegt, wenn ein nationales Gericht unsicher bezüglich der Auslegung von europarechtlichen Normen ist. Handelt es sich wie beim BGH um ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht sogar zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Konkret fragte der BGH: „Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?“
Im Gang des Verfahrens hatte zunächst der EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona das Wort. Seine Antwort war nicht nur überraschend, sondern verunsicherte Fotografen und andere Urheber, die ihre Bilder online veröffentlichen, nachhaltig. Der Generalanwalt konnte nämlich in dem Einstellen des mit dem Foto versehenen Referats auf der Seite der Schule keine Urheberrechtsverletzung sehen.
Zur Begründung zählte der Generalanwalt drei entscheidende Faktoren auf. Zum einen hätte das Bild einen „akzessorischen Charakter“ im Verhältnis zu dem Schulreferat. Im Detail bedeutet dies, dass das Bild vor allem als Bestandteil des Referats gesehen werden müsse. Ziel sei nicht die Veröffentlichung des Fotos als solche gewesen. Das Referat solle lediglich dem Bereich der Schule zuzuordnenden Publikum gezeigt werden. Dieser Bereich sei allerdings dadurch beschränkt, dass ihm nur Familien, Schulkameraden und Freunde mit Interesse am Spanischunterricht angehören.
Zum Anderen führt der Generalanwalt die freie Zugänglichkeit der Fotografie durch den Fotografen selbst an. So seien auf der Internetseite des Reisemagazins keine Hinweise auf die Urheberschaft der Fotografie angebracht gewesen. Auch hätte es keine anderweitigen Hinweise oder Einschränkungen gegeben, sodass die Schülerin und das Lehrpersonal berechtigterweise und ohne weitere Nachforschungen zu bemühen, davon hätten ausgehen können, dass das Foto frei verwendbar gewesen sei.
Das dritte Argument des Generalanwalts bezog sich auf die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht der Schülerin und des Lehrpersonals. So sei die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Urheberrechts in einem kommerziellen Kontext entwickelt worden, was durch die ständige Bezugnahme auf das Wort „Kunden“ deutlich wird. Personen, welche die Internetseite einer Schule besuchen und dadurch Zugang zu den Fotos von Schülerreferaten erhalten, können allerdings nicht als Kunden angesehen werden.
Schließlich, und das war der juristische Hammer, sei mit der Veröffentlichung des Fotos auf der Seite der Schule auch kein neues Publikum erreicht worden. Dieses ist aber nach bisheriger Rechtsprechung für eine Einstufung als (neue) „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich.
Im Fall sei das Publikum, das die Internetseite des Reisemagazins besuche, jedoch dasselbe wie das, welches sich für die Internetseite der Schule interessiere. Sein Fazit – kein neues Publikum bedeutet auch keine neue öffentliche Zugänglichmachung. Dies bedeutet letztendlich, dass wenn ein Foto durch seinen Urheber einmal öffentlich im Internet zugänglich gemacht wurde, jeder das Foto stehlen und auf seine Webseite im Internet hochladen dürfe, solange er damit kein neues Publikum erreicht.
Zum Glück schloss sich der EuGH dieser sehr urheberunfreundlichen Sichtweise des Generalanwalts nicht an. Im Gegenteil bejaht der EuGH in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Urteil in der Rechtssache C-161/17) die Vorlagefrage des BGH und entscheidet:
„Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.“.
In anderen Worten hat die Gesamtschule Waltrop das streitgegenständliche Bild einem neuen Publikum öffentlich wiedergegeben, indem sie das streitgegenständliche Bild auf einen privaten Server kopiert und es auf ihrer Internetseite, ohne Zustimmung des Urhebers, veröffentlicht hat. Durch die „Zugänglichmachung“ als Handlung der Wiedergabe, wurden die Rechte des Urhebers verletzt.
Der EuGH bedient sich eines Kniffs indem er sagt, dass auch im Internet Publikum nicht gleich Publikum ist. Die Nutzer des Reiseportals, auf der das Bild mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde, sind nämlich deutlich von den Nutzern der Internetseite der Schule zu unterscheiden und können daher kein einheitliches Publikum darstellen. Zudem versteht man unter einem neuen Publikum das Publikum, “an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte“. Nur weil Lehrer, Schüler und Eltern der Schule vielleicht zufällig auch mal auf dem Reiseportal vorbeischauen, sind sie trotzdem ein neues Publikum.
Auch die Rechtsprechung zum Verlinken und Framing kann auf den Fall nicht übertragen werden, da das Hochladen auf einen fremden Server dazu führt, dass der Urheberrechtsinhaber die Kontrolle über die Wiedergabe seines Bildes verliert. Dies verstößt aber gegen seine originären Urheberrechte.
Auch, dass das Foto auf dem Reiseportal ohne Hindernisse heruntergeladen werden konnte und kein Urheberrechtshinweis angebracht war, spielt keine Rolle. Der EuGH betont, dass es für den Online-Urheberrechtsschutz keiner Formalismen bedarf.
Welche Auswirkungen hat ein solches Urteil auf das Urheberrecht? Wäre der EuGH tatsächlich den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt, hätte dies schwerwiegende Folgen für die Praxis des europäischen Urheberrechts haben und den bisher gewährleisteten Urheberrechtsschutz aushebeln können. Mit den Argumenten des Generalanwaltes wäre jedes Bild im Netz quasi gemeinfrei geworden und zusätzlich hätten sich die Fotografen darum bemühen müssen, dass ihre Werke durch technische Maßnahmen vor unbefugtem Herunterladen geschützt worden wären. Wie der Fotograf, der naturgemäß auf die Webseiten seiner Lizenznehmer keinen Einfluss nehmen kann, das hätte bewerkstelligen sollen, ist offen geblieben.
Glücklicherweise sind die Richter der Auffassung nicht gefolgt, sondern haben Urhebern den Rücken gestärkt und damit ganz nebenbei noch das Recht fortgeschrieben. Vor dem Hintergrund des geltenden Rechtes war dies die einzig richtige Entscheidung.