Zu Beginn des Jahres hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neue Regeln für den Betrieb von Drohnen beschlossen und dazu eine Broschüre mit den wichtigsten Regeln der neuen Drohnenverordnung herausgebracht.
Wie wichtig die neuen Regeln für einen gefahrlosen Betrieb von Drohnen sind, erklärt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt folgendermaßen: „Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“
Ein Flyer, der von der Webseite des Bundesministeriums heruntergeladen werden kann, gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln der ab Januar 2017 in Kraft getretenen, neuen Drohnenverordnung.
Piloten, die ihre Fluggeräte ausschließlich auf einem Modellfluggelände fliegen lassen, können dies unverändert weiter machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen. Es gibt allerdings eine neue Zusatzbestimmung. Sie verlangt das Anbringen einer Plakette mit Namen und Adresse des Besitzers. Alle Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm müssen so eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers an ihrem Fluggerät anbringen.
Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm müssen zusätzlich besondere Kenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.
Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.
Piloten dürfen ihr Flugobjekt außerhalb von Modellfluggeländen grundsätzlich nicht über hundert Meter hoch fliegen lassen. Es kann jedoch eine behördliche Ausnahmeerlaubnis bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden. Generell dürfen Drohnen oder Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.
Grundsätzlich müssen Drohnen oder Modellflugzeuge bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen. Zudem ist jegliche Behinderung oder Gefährdung, der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken verboten. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Gegen diese letzte Bestimmung laufen zahlreiche Drohnenpiloten aber auch Hersteller und Vereinigungen Sturm vor allem weil es die Möglichkeiten von Luftaufnahmen erheblich einschränkt.
Den Download Link für den Flyer des Bundesministeriums finden Sie hier…