Heute widmen wir uns einer, bei Fotografen beliebten, aber in der juristischen Diskussion wenig beachteten Social Media Plattform – Pinterest. Aufgrund der bilderlastigen Ausrichtung und dem leichten Umgang mit Bildmaterial liegt es nahe, dass gerade auch Fotografen als User angesprochen werden und hier etwa Moodboards erstellen. Doch anders als bei Instagram und Facebook legt es dieses Soziale Netzwerk geradezu darauf an, vorwiegend fremde Bilder zu pinnen und die Erstellung von eigenem Content rückt stark in den Hintergrund.
Doch wie verhält es sich miden Rechten an eigenen Bildern, wenn man diese einstellt? Und was ist mit fremden Bildern oder diesem verflixten Urheberrecht der Ersteller?
Können wir etwa aus der Tatsache, dass bislang über Pinterest nicht allzu viel in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur zu finden ist, folgern, dass dies das erste Social Media Netzwerk wäre, welches urheberrechtlich keine Probleme bereitet? Soviel vorab – nein. Doch sehen wir uns die Probleme, die üblicherweise bei Sozialen Netzwerken in Verbindung mit Bildrechten auftreten, mal bei Pinterest an.
Da wäre zum einen die Frage, was mit meinen eigenen Bildern passiert, wenn ich diese über Pinterest verfügbar mache. Die Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter, Instagram und neuerdings auch WhatsApp wurden in der Vergangenheit schon vielfach diskutiert oder eher angeprangert. Die Pinterest Nutzungsbedingungen regeln die Nutzungsrechte, die man der Plattform mit Pinnen von Inhalten einräumt, wie folgt: „Sie gewähren Pinterest und seinen Nutzern eine nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, weltweite Lizenz, Ihren Nutzerinhalt auf Pinterest nur für den Zweck des Betriebs, der Entwicklung, der Bereitstellung und Verwendung der Produkte zu verwenden, speichern, präsentieren, reproduzieren, ändern, weiterzupinnen, Arbeiten davon abzuleiten, vorzuführen und zu verteilen. Nichts in diesen AGB soll andere Rechte einschränken, die Pinterest an Nutzerinhalt beispielsweise unter anderen Lizenzen hat. Wir behalten uns das Recht vor, Nutzerinhalt nach eigenem Ermessen zu entfernen oder zu ändern. Dazu gehört auch Nutzerinhalt, von dem wir meinen, dass er gegen diese AGB oder unsere Richtlinien verstößt.“
Pinterest ist eben eine Social Media Plattform und benötigt als solche auch die Zusicherung, dass an hochgeladenen Inhalte die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt werden, da Pinterest ansonsten die Bilder auf der Seite nicht zeigen dürfte. Ob es nun wirklich der hier dargestellte Umfang sein muss, darf hinterfragt werden. Im Verhältnis zu Facebook fällt aber positiv auf, dass die Rechte nicht unterlizenzierbar sind und die Verwendung nur auf Pinterest und nur für den Zweck des Betriebs, der Entwicklung, der Bereitstellung und Verwendung der Produkte, gewährt wird. Alles in allem also eine beinahe überraschend faire Sache.
Nachdem die eine Seite der Medaille damit geklärt wäre, stellt sich noch die Frage, was ich bei Pinterest mit den Inhalten Dritten anstellen darf, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Die Frage dürfte – wie auch bei anderen Plattformen – schnell beantwortet sein und wird auch hier für wenig Begeisterung sorgen: Wenn ich Inhalte Dritter pinne oder re-pinne, benötige ich dafür die Genehmigung des Urhebers, also des Fotografen der jeweiligen Aufnahme.
Nun findet sich auf vielen Websites der sogenannte „Pin it“-Button. Quasi eine Einladung Bilder auf Pinterest direkt über die Website, auf der das Bild dargestellt wird, zu pinnen. In Anlehnung an den „Share“-Button bei Facebook, zu dem es etwas mehr Rechtsprechung gibt, wird man tatsächlich davon ausgehen dürfen, dass das eine Einladung durch den Seitenbetreiber ist, das Bild auch tatsächlich zu pinnen. Doch auch hier verfliegt der Enthusiasmus rasch, wenn man sich die Frage stellt, was mit Bildern passiert, die der Ersteller der Website nicht selbst gemacht, oder noch schlimmer, geklaut hat? Hier hilft die Gestattung, die wohl durch den „Pin it“-Button eingeräumt wird, wenig, da sie sich nicht bis hin zum Urheber erstreckt und es daher an der durchgehenden Rechtekette fehlt. Nachdem die Rechtsprechung zur Frage der Fahrlässigkeit bei solchen Geschichten gnadenlos streng ist, wird man sich auch nicht darauf berufen können, dass man die Rechte des Urhebers nicht mit Absicht verletzt hat, sondern davon ausgegangen war, die Aufnahme pinnen zu dürfen.
Als Zwischenergebnis können wir also festhalten, dass in beinahe allen Fällen, in denen ich ein Bild pinne, ohne dass der Urheber dem zugestimmt hat, eine Rechtsverletzung vorliegt, die zu einer kostenpflichtigen Abmahnung nach dem Urheberechtsgesetz führen kann.
Gehen wir an dieser Stelle auf die rechtliche Bedeutung der drei Sätze ein, die Ihnen als Pinterest Nutzer beim Lesen des Wortes „Abmahnung“ durch den Kopf gegangen sind.
„Ich verdiene über Pinterest ja kein Geld, es handelt sich um eine private Nutzung.“
Das mag sein, aber auch eine private Urheberrechtsverletzung ist eine Urheberrechtsverletzung und führt bestenfalls zu einer etwas günstigeren Abmahnung, was die Anwaltsgebühren angeht. „Ich verlinke ja nur.“ Falsch. Ein reiner Hyperlink auf eine andere Website wäre tatsächlich urheberrechtlich nicht beachtlich. Allerdings stellt man über Pinterest gepinnte Inhalte auf seinem eigenen Account dar und begeht so zumindest eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, zu deren Rechtmäßigkeit die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.
„Ich gebe nur etwas wieder, was ohnehin schon online steht.“ Das ist richtig. Allerdings gibt niemand dadurch, dass er ein Bild online stellt, das Recht daran ab, es mit zu verbieten, die Aufnahme ebenfalls öffentlich zugänglich zu machen.
Bevor nun dutzende von Pinterest-Accounts gelöscht werden: Ich hatte bislang erst einen Fall, in dem eine Fotografin sich an der Verwendung zahlreicher Architektur-Bilder durch eine Firma bei Pinterest gestört hatte und etwas unternehmen wollte. Die Firma hatte schlichtweg die Nutzungsrechte an ihren Bildern nicht und daneben war es auch ein Pinterest Account, der klar dazu diente, die Firma im Web darzustellen. Meiner Meinung nach hätte es hier bei einer nicht so umfangreichen Nutzung im nicht werblichen Umfeld keinen Ärger gegeben.
Der Artikel ist in ProfiFoto 6/16 erschienen.