Wer kenn das nicht – die Tinte unter dem Vertrag ist noch nicht ganz trocken und man ärgert sich bereits darüber, die aufwändig erstellten oder noch zu erstellenden Fotos für einen viel zu geringen Preis verkauft zu haben.
Die Gründe für zu gering vereinbarte Preise sind sicherlich vielfältig und reichen von dem Ziel besser bezahlter Folgeaufträge bis hin zu schlichtweg keiner oder zu geringer Verhandlungsmacht. Es wird sich schon einer finden, der es für den Preis macht …
Unabhängig vom Grund für eine unangemessene Preisvereinbarung, sowie auch in Fällen, in denen eine Vereinbarung über den Preis überhaupt nicht getroffen wurde, besteht die Möglichkeit auf gesetzlicher Grundlage eine nachträgliche Anpassung zu verlangen. So sieht § 32 UrhG vor, dass der Fotograf für den Fall, dass für die Einräumung von Nutzungsrechten kein Preis vereinbart wurde, oder aber der vereinbarte Preis nicht angemessen ist, einen klagbaren Anspruch darauf hat, dass der Vertragspartner in die Anpassung des Vertrages hinsichtlich der Vergütung einwilligt. Und zwar auf Zahlung eines angemessenen Preises.
§ 32 Angemessene Vergütung
„(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.“
Der Grund für diese – den Urhebern überaus günstige – Klausel ist, dass der Gesetzgeber die zumeist bestehende Ungleichheiten zwischen Urhebern und Verwertern bei Vertragsverhandlungen ausgleicht, und dem Urheber auch nach einer anderslautenden Vereinbarung die Möglichkeit geben wollte, in jedem Fall ein angemessenes Entgelt für sein geistiges Eigentum zu verlangen.
Die Vorschrift beschränkt sich schon ausweislich des Wortlauts auf die Vergütung, die für die Einräumung der Nutzungsrechte zu zahlen ist. Auf andere Rechnungsposten wie Tagessatz, Nebenkosten, Spesen, etc. ist sie somit nicht anwendbar.
Spätestens bei der Frage, ob oder wann jedoch eine Vergütung angemessen ist, klaffen die Auffassungen von Fotografen und Auftraggebern erfahrungsgemäß meilenweit auseinander. Doch was ist nun eine angemessene Vergütung im Rechtssinn?
Wie so oft entnehmen wir auch hier dem Gesetz keine nähere Definition und finden auch in Kommentierung und Rechtsprechung zu allererst den Hinweis, dass die angemessene Vergütung stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände des selbigen zu bemessen ist.
Praktisch orientiert man sich zur Bemessung der angemessenen Vergütung zunächst an tarifvertraglichen Vergütungsregelungen, wobei auch Honorarempfehlungen von Berufsverbänden herangezogen werden können. Letztere werden allerdings nicht schematisch angewandt.
Bestehen keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, wird zunächst geprüft, ob es für das zu bewertende Vertragsverhältnis eine sogenannte „redliche Branchenübung“ gibt. Das bedeutet, dass einerseits darauf zu achten ist, wie in der Branche üblicherweise für Bilder gezahlt wird. Um hier allerdings dem entgegenzuwirken, dass eine branchenweite Übervorteilung und Ausnutzung der Fotografen auch auf den Nachvergütungsanspruch durchschlägt, ist andererseits auch noch zu prüfen, ob die Branchenübung auch „redlich“, das heißt Interessen von Urheber und Verwerter gleichermaßen berücksichtigt.
Wird auch hieraus kein Reim für die angemessene Vergütung, etwa weil es schon keine branchenweit übliche Vergütung gibt, werden die Umstände des Einzelfalles geprüft. In der Praxis droht daher zur Ermittlung der Angemessenheit in der Regel das vielgefürchtete Sachverständigengutachten, welches ein Gerichtsverfahren hinsichtlich Verfahrenskosten und -dauer in neue Sphären katapultieren kann.
Nicht selten scheint der Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn er überhaupt bekannt ist, erst nach dem Ende einer teilweise langjährigen Zusammenarbeit zwischen Fotograf und Auftraggeber auf den Tisch zu kommen. In diesem Fall stellt sich ziemlich schnell die Frage, wann das Thema der Verjährung berücksichtigt werden muss.
Der Anspruch aus § 32 UrhG für die Nachvergütung verjährt drei Jahre (zum Jahresende) nach Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Wenn also schon bei Vertragsschluss klar war, dass das Honorar hinsichtlich der vereinbarten Nutzungen nicht angemessen ist, verjähren die Ansprüche auf Nachvergütung ebenfalls innerhalb dieser dreijährigen Verjährungsfrist.
Auch wenn gut überlegt sein soll, ob man den Anspruch auf angemessene Nachvergütung geltend macht, sollte man sich damit nicht all zu lange Zeit lassen. Gerade bei Verträgen, die über Jahre hinweg gelaufen sind, droht mit Eintritt der Verjährung der Wegfall der Nachvergütung für eine gesamte Jahresproduktion.
Aus meiner Erfahrung heraus ist der Anspruch auf Nachvergütung dennoch nichts, was man sich über das nächste Wochenende vornehmen sollte. Die Fälle, die ich bisher auf dem Tisch hatte, befassten sich mit geltend gemachten Ansprüchen im mindestens mittleren fünfstelligen Bereich. Bei solchen Beträgen stellt sich die Gegenseite in der Regel erst einmal quer und das schnelle Zücken der Brieftasche ist mir bisher noch kein einziges Mal untergekommen. Vielmehr wird oft damit argumentiert, dass man die getroffene Vereinbarung für angemessen halten würde und die Gespräche reissen häufig rasch ab.
Es ist kein Wunder, dass die Verhandlungsbereitschaft hier gegen Null geht. Zu dem Zeitpunkt, wo man über den Anspruch der angemessenen Vergütung diskutiert, hat der Fotograf seine Leistung schon lange abgeliefert und der Auftraggeber soll nun für etwas, das er ja schon hat, einen Preis zahlen, der so nicht vereinbart war.
Wer sich also auf den Kampf um Anpassung unangemessener Honorare einlässt, sollte dies nicht aus emotionalen Impulsen heraus tun, sondern sich gut überlegen, ob er ein langes, teures und mitunter aufreibendes Gerichtsverfahren tatsächlich auf sich nehmen möchte.
Dieser Artikel ist in ProfiFoto 5/16 erschienen.