Angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung soll das öffentliche Leben ab Mittwoch, 16. Dezember, bekanntlich erneut heruntergefahren werden. Betroffen sind bundesweit fast alle Lebensbereiche, fotografische Dienstleistungen sind aktuell aber offenbar nicht betroffen.
Anders als beim ersten Lockdown dürfen Kunden alle Handwerksbetriebe aufsuchen, die noch öffnen dürfen. Nur Betriebe, die „körpernahe Dienstleistungen“ erbringen, müssen schließen. Maßstab hierfür ist die Einhaltung eines Mindestabstands von 1.5 Meter. Alle anderen Betriebe dürfen laut einem Bericht der „Deutschen Handwerks Zeitung“ weiterhin öffnen und auch von Kunden besucht werden.
Nach Auffassung der Handwerkskammer für München und Oberbayern können demnach auch Fotografen weiterhin ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie die üblichen Hygieneregeln beachten. Details regeln allerdings die Bundesländer – es ist also möglich, dass die Regelungen noch verschärft werden.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist zwar nur noch aus triftigem Grund erlaubt. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zählt demnach allerdings ausdrücklich zu diesen triftigen Gründen. Fahrten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten sind also zulässig. Das bedeute, dass alle handwerklichen Arbeiten mit Ausnahme „körpernaher Dienstleistungen“ beim Kunden weiterhin möglich sind. Allerdings wies die Regierung darauf hin, dass Betriebe möglichst umfangreich Betriebsferien zwischen den Festtagen und darüber hinaus nutzen sollten.
Foto: Petra Gerwers