Seit 2. November gelten neue Corona-Schutzmaßnahmen. Die BFF-Justiziarin Dorothe Lanc hat zusammengefasst, was Fotografen aktuell beachten müssen.
Viele der aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen zielen auf die private Lebensgestaltung ab, während das Wirtschaftsleben weitestgehend aufrecht erhalten bleiben soll. Ausdrücklich verboten sind jedoch unter anderem Angebote der Kultur- und Veranstaltungsbrache. Das Durchführen von Foto-Shootings ist aktuell nicht verboten und damit zunächst weiterhin erlaubt.
Allerdings muss man beobachten, ob einzelne Landesregierungen oder Kommunen für Foto-Shootings noch Sonderregelungen erlassen werden, denn bei Foto-Shootings kommen am Foto-Set schnell mehr als die derzeit erlaubten zehn Personen aus mehr als nur zwei Haushalten zusammen. Selbst dies ist insoweit unproblematisch, als es sich nicht um private Treffen, sondern um Zusammenkünfte auf beruflichen Gründen handelt.
Jedoch muss der für das Shooting verantwortliche Fotograf oder die Produktionsagentur ein Hygienekonzept haben und streng auf dessen Einhaltung achten.
Insgesamt ist darauf zu achten, dass sich möglichst wenige Personen am Foto-Set aufhalten und – wenn möglich – das Erscheinen der am Shooting Beteiligten in bestimmte Time-Slots eingeteilt wird, je nachdem, wann ihre Arbeitskraft jeweils benötigt wird.
Fotografen, die als Arbeitgeber in ihrem Fotostudio Angestellte beschäftigen, müssen außerdem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln der der Bundesanstalt für Ar-beitsschutz. Im Fotostudio tätige freie Mitarbeiter sind ebenso vor einer Corona-Erkrankung zu schützen beziehungsweise müssen ihrerseits die Schutzmaßnahmen einhalten. Ansonsten sollen Schreibtischarbeiten, wie etwa das Schreiben von E-Mails, Kostenvoranschlägen und Rechnungen, die Bildbearbeitung und so weiter tunlichst ins Home-Office verlegt werden.
Derzeit greifen Kunden, Produktionsagenturen und Fotografen vereinzelt auch auf das Fiebermessen zurück und messen beim Eintreffen der am Fotoshooting Beteiligten zunächst einmal deren Körpertemperatur. Das Fiebermessen ist aber – abgesehen davon, dass es sich als Hinweis auf eine mögliche Corona-Erkrankung um eine umstrittene Maßnahme handelt – keineswegs Pflicht und kann datenschutzrechtlich sogar problematisch sein. Deshalb gilt: allenfalls nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen darf seine Körpertemperatur auf Fieber gemessen werden. Von einer Aufzeichnung der hierdurch gewonnen Daten und deren dauerhafter Speicherung in Verbindung mit dem Namen des Betroffenen ist aber besser abzusehen.
Teilweise verlangen Kunden, Produktionsagenturen oder Fotografen zum Antritt beim Foto-Shooting von den Beteiligten die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Auch dieses Vorgehen ist jedenfalls dann, wenn es nicht anlassbezogen und ohne Hinweise darauf, dass die betreffende Person an Corona erkrankt sein könnte, unzulässig. Denn es sind ausschließlich die bekannten ärztlichen Vorgaben hinsichtlich der Prävention und Behandlung des Corona-Virus maßgeblich. Ein Corona-Test ist nur dann durchzuführen, wenn dieser aufgrund ärztlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnungen (zum Beispiel Einreise aus einem Risikogebiet) angezeigt ist.
Fotos: Petra Gerwers