Die seit 25. Mai in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung sorgt in Fotografenkreisen für Verunsicherung. Jetzt ist erstmals ein Urteil zu deren Auswirkungen für die Darstellung von Personen gefallen.
Das Oberlandesgericht Köln hat am 18. Juni unter dem Aktenzeichen 15 W 27/18 Aussagen über die Auswirkungen der DS-GVO für die Bildberichterstattung getroffen. Konkret ging es um den Beschluss über Prozesskostenbeihilfe, die mangels Beweislage abgelehnt wurde. Unabhängig davon äußert sich der 15. Zivilsenat am Oberlandesgericht Köln in seiner Urteilsbegründung zur Auslegung der DS-GVO.
Konkret ging es um einen Fernsehbeitrag über die Räumung eines Gebäudes, in dem der Kläger zu sehen ist. Dieser wollte auf Unterlassung klagen beziehungsweise nur verpixelt gezeigt werden und berief sich dabei unter anderem auf die DS-GVO.
Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Datenschutzgrundverordnung in Fällen der journalistischen Dokumentation des Zeitgeschehens nicht zur Anwendung kommt.
Bei der Abwägung zwischen Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits müsse berücksichtigt werden, dass Datenschutzregelungen letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, und daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen seien sondern vielmehr wichtig sei, einen Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden. Hier verweist das Gericht auf das Kunst Urheber Gesetz (KUG).
ProfiFoto berichtet in seiner aktuellen Ausgabe 7-8/18 in einer Umfrage unter Fotografen, Agenturen und Verlagen über deren Strategien im Umgang mit der DS-GVO.
Link: Beschluss
Foto: Petra Sagnak