Das Bundeskabinett hat Anfang Juni beschlossen, dass für den Handel mit Kunst nun auch in Deutschland wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben anstelle von 19 Prozent gilt. Nur für Fotokunst bleibt alles beim Alten.
Vor zehn Jahren wurde der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Galerien aufgrund einer EU-Richtlinie in Deutschland abgeschafft, während der für Direktverkäufe durch Künstler unverändert bei sieben Prozent blieb.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird der durch das EU-Recht eröffnete Handlungsspielraum im Sinne der Förderung des Kunsthandels genutzt. Was Kulturstaatsministerin Claudia Roth und Bundesfinanzminister Christian Lindner jedoch versäumt haben, ist die Anpassung der Mehrwertsteuer auch für Fotokunst, denn es wird lediglich der Status von vor 2014 wieder hergestellt, der schon damals nicht vorsah, die ermäßigte Mehrwertsteuer für Fotografie anzuwenden.
Dabei bietet die sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von einem Künstler aufgenommene Fotografien bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Kunstgegenstände zu behandeln, so dass deren Lieferung ermäßigt besteuert werden kann. Begünstigungsfähig sind jedoch nur Umsätze, die vom Urheber des Kunstwerks selbst, seinem Rechtsnachfolger oder bestimmten anderen Unternehmern ausgeführt werden. Dabei darf es sich nicht um Wiederverkäufer wie Kunsthändler oder Galeristen handeln.
Auch nach den Mehrwertsteuer-Vorschriften der EU findet sich die Fotografie lediglich in Sonderregelungen wieder. Als Kunstgegenstand gelten demnach „vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten“. Doch selbst auf die Einfuhr von Fotografien gilt der ermäßigte Steuersatz nur, wenn sie vom EU-Mitgliedsstaat als Kunstgegenstand vorgesehen sind.
Dazu der Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler: „Am Status der künstlerischen Fotografie ändert sich aktuell aufgrund einer zolltariflichen Regelung aus den 1960er Jahren nichts, die Fotografie nicht als „handgemachte“ Werke einstuft. Um auch hier eine Besserung zu erreichen, müsste also erst der Zolltarif geändert werden“.